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Aktenzeichen 1631/85

Datum 02.07.1885

Leitsatz Kann die Verwaltungsbehörde, falls sie sich zwar dem Verfahren als Nebenklägerin angeschlossen, ihrerseits aber nicht Revision eingelegt hat, von der erweiterten Frist zur Anbringung von Revisionsanträgen behufs Verfolgung des von der Staatsanwaltschaft rechtzeitig eingelegten Rechtsmittels Gebrauch machen? 2. Was ist für den Thatbestand der Zolldefraude unter den vom Eingangszolle befreiten "gebrauchten" Kleidungsstücken zu verstehen? Kommt es entscheidend darauf an, daß die fraglichen Kleidungsstücke auf dem Leibe getragen werden?

Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN22674640B9670342

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