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Aktenzeichen 1605/85

Datum 01.07.1885

Leitsatz Darf, wenn die Strafnorm selbst unter den gesetzlichen Merkmalen des Thatbestandes den Vorsatz nicht besonders erwähnt, eine diesen Vorsatz direkt oder eventuell enthaltende Begriffsbestimmung in die Schuldfrage an die Geschworenen aufgenommen werden? 2. Ist es hierfür von Einfluß, daß der Angeklagte seinen Vorsatz ausdrücklich bestreitet oder die Einrede eines strafausschließenden Irrtumes geltend macht? 3. Wie ist die Schuldfrage zu fassen, wenn die Anschuldigung sich auf Vornahme unzüchtiger Handlungen mit einer Person unter vierzehn Jahren richtet?

Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN22674640B9660337

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