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Aktenzeichen 1516/85

Datum 02.07.1885

Leitsatz Kann das auf Schutz eines Warenzeichens vom Anmeldenden erworbene Recht durch diesen auf andere übertragen werden? 2. Läßt sich aus dem Umstande, daß ein Gewerbetreibender zum Vertriebe seiner mit geschütztem Zeichen versehenen Waren einen Generalagenten aufgestellt hat, die Berechtigung dieses letzteren ableiten, für ersteren Strafantrag wegen Mißbrauches des Zeichens vonseiten eines Dritten zu stellen? 3. Kann ein von einem hierzu nicht Berechtigten gestellter Strafantrag durch die nach Ablauf der Antragsfrist erklärte Genehmigung des Berechtigten wirksam werden? 4. Sind über die Begründung eines behaupteten Rechtes zu rechtzeitig erklärtem Strafantrage nach Ablauf der Antragsfrist Erhebungen zulässig?

Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN22674640B9630327

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