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Aktenzeichen 1502/85

Datum 30.06.1885

Leitsatz Sind die zu einer Kontrollversammlung einberufenen Personen des Beurlaubtenstandes auch nach dem Schlusse der Kontrollversammlung und bis zum Ablaufe des Tages derselben den Militärstrafgesetzen unterworfen? Gilt dasselbe von denjenigen, welche auf der Kontrollversammlung zum Landsturme übergeführt worden waren?

Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN22674640B9610319

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