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Aktenzeichen 682/85

Datum 17.04.1885

Leitsatz Muß der Spruch der Geschworenen den konkreten Thatbestand umfassen, wenn nach einem gesetzlich vorgeschriebenen Maßstabe auf eine absolut bestimmte Strafe zu erkennen ist? 2. Findet die Strafbestimmung des §. 20 des preuß. Gesetzes vom 8. Mai 1837 über das Mobiliarfeuerversicherungswesen (preuß. G.S. S. 102) auch auf die Versicherung nicht vorhandener Vermögensgegenstände Anwendung? 3. Bezieht §. 22 dieses Gesetzes sich auf den Thatbestand des Vergehens, oder enthält er einen Strafausschließungsgrund?

Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN22674640B9310150

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