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Aktenzeichen 386/85

Datum 03.03.1885

Leitsatz Kann durch Erklärung einer falschen Thatsache vor einer zur Entgegennahme derselben nicht befugten Person und Eintragung der Thatsache durch diese Person in das Standesregister eine öffentliche Beurkundung im Sinne des §. 271 St.G.B.'s bewirkt werden?

Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN22674640B9100062

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