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Aktenzeichen 1516/84

Datum 31.01.1885

Leitsatz 1. Ist der Inhaber einer Firma wegen der Unterlassung der Entrichtung der Stempelabgabe von einer durch seinen Prokuristen auf den Namen der Firma angefertigten und aus den Händen gegebenen Schlußnote 2c im Sinne der Tarifbestimmung II, 4 a zum Reichsstempelgesetze vom 1. Juli 1881 (R.G.Bl. S. 185) als Aussteller (§§. 6. 8, bezw. 23 dieses Gesetzes) strafrechtlich verantwortlich? 2. Ist die Tarifbestimmung II, 4 a nur auf solche Schriftstücke anwendbar, durch welche nach dem Abschlusse eines der dort bezeichneten Geschäfte die wesentlichen Bedingungen und Bestandteile des Geschäftes zusammengestellt und bestätigt werden? 3. Was ist unter Briefen im Sinne der Befreiungsbestimmung Nr. 3 zu Tarif II, 4 des Reichsstempelgesetzes zu verstehen?

Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN22674640B9070022

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