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Aktenzeichen 276/85

Datum 17.01.1885

Leitsatz Wer hat als Warenführer für die Unverletztheit eines zollamtlichen Verschlusses zu haften, wenn Waren unverzollt auf der Eisenbahn einer Hebestelle im Inneren zur zollamtlichen Abfertigung zugeführt werden?

Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN22674640B9040011

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