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Aktenzeichen 2603/84

Datum 17.11.1884

Leitsatz Liegt eine falsche Beurkundung im Sinne des §. 348 St.G.B.'s auch dann vor, wenn der zur Aufnahme der Urkunde befugte Beamte über eine später vorzunehmende Handlung einen Urkundenentwurf angefertigt, von solchem aber demnächst, obwohl die wirklich vorgenommene von der konstatierten Handlung in rechtserheblichen Punkten abwich, amtlichen Gebrauch gemacht hat?

Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN22674640B84B0257

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