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Aktenzeichen 2400/84
Datum 03.11.1884
Leitsatz Liegt dann, wenn der Beschluß über die Eröffnung des Hauptverfahrens einen unter §. 210 Ziff. 2 K.O. fallenden Sachverhalt unterstellt, in der Hauptverhandlung dagegen sich ein unter §. 210 Ziff. 3 K.O. fallender Sachverhalt ergiebt, eine andere That vor, zu deren Aburteilung das Gericht nur unter der in §. 265 Abs. 1 St.P.O. bezeichneten Voraussetzung berechtigt wäre?
Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN22674640B8490251
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