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Aktenzeichen 1495/84

Datum 25.09.1884

Leitsatz 1. Ist es, um einen Betrug als im Inlande verübt zu charakterisieren, notwendig, daß auch die zum Thatbestande des Betruges erforderliche Beschädigung des Vermögens eines anderen im Inlande eintritt, oder, daß der Handelnde sich bewußt gewesen, es werde oder könne gerade im Inlande eine Vermögensbeschädigung eintreten oder gerade eine im Inlande befindliche Person eine Vermögensbeschädigung erleiden? 2. Kommt für den Thatbestand des Betruges und für die Frage, wo er als begangen erscheine, auch ein solcher Irrtum in Betracht, welcher nur mittelbar die Ursache der Vermögensbeschädigung ist?

Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN22674640B8470245

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