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Aktenzeichen 2160/84
Datum 07.10.1884
Leitsatz Ist der Konkursgläubiger, welcher in dem Konkurse nicht vollständig befriedigt wird, in dem gegen den Gemeinschuldner wegen Bankerottes eröffneten Strafverfahren als eine "verletzte" Person im Sinne des §. 22 St.P.O. anzusehen? 2. Ist der Ausdruck Vormund in dem §. 22 Nr. 2 St.P.O. auch auf den Gegenvormund der preußischen Vormundschaftsordnung vom 5. Juli 1875 zu beziehen?
Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN22674640B83F0223
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