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Aktenzeichen 2086/84

Datum 06.11.1884

Leitsatz Was ist in §. 286 St.G.B.'s unter Veranstaltung einer Lotterie zu verstehen? Kann derjenige, der in Deutschland eine Lotterie veranstaltet hat und deshalb bestraft worden ist, wegen des Verkaufes gleicher Lose, der vor Erlaß des gegen ihn ergangenen Urteiles an anderen Orten vorgenommen worden, nochmals verfolgt werden?

Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN22674640B83B0211

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