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Aktenzeichen 1045/84

Datum 18.09.1884

Leitsatz 1. Ist nach der Strafprozeßordnung eine Unterscheidung zwischen Erklärung des Anschlusses an das Strafverfahren nur zum Zwecke der Buße und zwischen allgemeiner Anschlußerklärung zum Zwecke der Beteiligung an der Strafverfolgung rechtlich haltbar? Ist insbesondere aus §. 444 Abs. 3 St.P.O. zu folgern, daß dem Nebenkläger, welcher den Anschluß an das Strafverfahren nur zum Zwecke der Buße erklärt hat, gegen ein den Angeklagten freisprechendes Urteil ein Rechtsmittel nicht zustehe? 2. Abgrenzung des thatsächlichen Irrtums von dem Irrtum über das Strafgesetz auf dem Gebiete des Markenschutzgesetzes.

Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN22674640B8170090

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