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Aktenzeichen 1462/84

Datum 03.07.1884

Leitsatz Ist die Absicht desjenigen, welcher dem Inhaber fremder beweglicher Sachen die letzteren aus dessen Gewahrsam wegnimmt, lediglich um dieselben zu verpfänden und die Pfaudscheine dem Inhaber zurückzustellen, damit dieser die verpfändeten Sachen wieder einlöse, rechtlich geeignet, den diebischen Vorsatz auszuschließen? Kann es in einem solchen Falle von rechtlicher Bedeutung sein, daß der Diebstahl, wäre er gegen den Inhaber allein gerichtet, wegen des persönlichen Verhältnisses des letzteren zu dem Diebe und wegen fehlenden Strafantrages straflos zu bleiben hätte?

Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN22674640B8110068

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