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Aktenzeichen 850/84

Datum 25.04.1884

Leitsatz Unterschied des sogenannten Mundraubes im Sinne des §. 370 Nr. 5 St.G.B.'s vom gemeinen Diebstahle. Begriff der Entwendung zum alsbaldigen Verbrauche. Bleibt der Thatbestand des Mundraubes dann ausgeschlossen, wenn der Thäter bei Begehung der That die Absicht hatte, die entwendeten Nahrungs- oder Genußmittel ganz oder teilweise, auf längere oder kürzere Zeit, als Vorrat für sich zu verwahren?

Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN22674640B75B0308

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