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Aktenzeichen 506/84
Datum 20.03.1884
Leitsatz 1. Wird die Beweiserheblichkeit einer Quittung im Sinne des §. 267 St.G.B.'s dadurch aufgehoben, daß die Unterschrift unter derselben nicht handschriftlich, sondern durch Aufdrücken eines Firmen- oder Namenstempels hergestellt ist? 2. Kann durch unbefugte Benutzung eines fremden Firmen- oder Namenstempels die fälschliche Anfertigung einer Urkunde bewirkt werden?
Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN22674640B75A0304
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