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Aktenzeichen 43/84

Datum 08.02.1884

Leitsatz Ist es ein Revisionsgrund, wenn der Eröffnungsbeschluß (§. 205 St.P.O.) bezw. der Beschluß, durch welchen ein Gericht anderer Ordnung seine Unzuständigkeit ausspricht (§. 270 St.P.O.), in der Hauptverhandlung vor dem Gerichte höherer Ordnung nicht verlesen ist?

Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN22674640B7480230

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