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Aktenzeichen 348/84

Datum 24.03.1884

Leitsatz 1. Schließt der Umstand, daß der Verletzte von dem Übel bereits vor dessen Kundgebung bedroht war und ihm durch die letztere der Weg zur Abwendung gezeigt wurde, das Begriffsmerkmal der Nötigung durch Drohung im Thatbestande der Erpressung aus? Erfordert dieses Merkmal einen besonderen Grad der Einwirkung auf den fremden Willen? 2. Ist der mittels Drohung erstrebte Vermögensvorteil darum kein rechtswidriger im Sinne des Thatbestandes der Erpressung, weil das angedrohte Übel in der Befugnis des Nötigenden oder in der Unterlassung dieser Befugnis das Aufgeben eines anderweiten Vermögensvorteiles liegt?

Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN22674640B7440216

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