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Aktenzeichen 467/84

Datum 20.03.1884

Leitsatz 1. Ist bei Bestehen der Gütergemeinschaft unter Eheleuten die Ehefrau ohne Zustimmung und selbst gegen den Willen des nach dem bürgerlichen Gesetze zur Verfügung über das gemeinschaftliche Vermögen ausschließlich berufenen Ehemannes gemäß §. 247 St.G.B.'s zu wirksamem Strafantrage berechtigt? 2. Hat infolge einer von der Staatsanwaltschaft wegen Nichtanwendung der Vorschrift des §. 502 St.P.O. mit Recht eingelegten Revision das Revisionsgericht selbst demjenigen, welcher durch zurückgenommenen Strafautrag Kosten veranlaßt hat, solche aufzuerlegen?

Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN22674640B7420210

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