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Aktenzeichen 156/84

Datum 14.02.1884

Leitsatz Ist es für den Thatbestand des in §. 176 Nr. 3 St.G.B.'s vorgesehenen Sittenverbrechens rechtliche Voraussetzung, daß der Thäter männlichen Geschlechtes oder das zur Unzucht mißbrauchte Kind weiblichen Geschlechtes sei? Umfaßt der Begriff der "Vornahme unzüchtiger Handlungen" auch die Duldung der Beischlafsvollziehung vonseiten einer Frauensperson?

Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN22674640B7310158

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