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Aktenzeichen 3097/83

Datum 24.01.1884

Leitsatz Was ist bei dem Thatbestande einer lediglich mündlichen Aufforderung zur Begehung eines Verbrechens unter dem Begriffsmerkmale der "Knüpfung" der Aufforderung oder des Erbietens "an die Gewährung von Vorteilen irgend welcher Art" zu verstehen? Können dabei auch solche Vorteile in Betracht kommen, welche erst durch die Begehung des beabsichtigten Verbrechens verwirklicht werden sollen?

Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN22674640B7020003

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