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Aktenzeichen 850/80
Datum 19.04.1880
Leitsatz 1. Begründet der §. 255 St.P.O. ein Recht auf Verlesung der daselbst genannten Schriftstücke, auch wenn das Gericht solche für unerheblich erachtet? 2. Gehören Schriftstücke, welche der Angeklagte zu den Akten eingereicht hat, schon deshalb zu den "herbeigeschafften Beweismitteln" im Sinne des §. 244 Abs. 1 St.P.O.?
Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN22674640AEB20383
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