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Aktenzeichen 278/80

Datum 14.02.1880

Leitsatz Eine Verletzung des §. 244 St.P.O. durch Ablehnung der Vernehmung von Zeugen, welche der Angeklagte nach seiner Angabe selbst geladen hatte, liegt nur dann vor, wenn angenommen werden kann, daß schon in der Hauptverhandlung erster Instanz behauptet oder konstatiert ist, daß die unmittelbare Ladung durch einen Gerichtsvollzieher zugestellt ist.

Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN22674640AE910297

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