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Aktenzeichen 37/80

Datum 10.02.1880

Leitsatz 1. Inwieweit sind in der Hauptverhandlung vor der Strafkammer die Zeugenaussagen zu protokollieren? 2. Wird das öffentliche Ärgernis im Sinne des §. 183 St.G.B.'s dadurch begründet, daß die unzüchtige Handlung an einem öffentlichen Orte vorgenommen wurde?

Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN22674640AE670199

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