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Aktenzeichen 889/79
Datum 19.01.1880
Leitsatz 1. Im Dienste der Gemeinde angestellte Personen sind als mittelbare Staatsbeamte zu behandeln. 2. Unter welchen Voraussetzungen hat ein Beamter Geld in amtlicher Eigenschaft empfangen beziehungsweise unterschlagen, welches er anzunehmen dienstlich nicht verpflichtet oder ermächtigt war?
Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN22674640AE4E0153
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