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Aktenzeichen 811/79

Datum 16.01.1880

Leitsatz 1. Kann das erkennende Gericht, wenn in der Hauptverhandlung außer der Vernehmung des Angeklagten gar keine Beweisaufnahme stattgefunden hat, seine Überzeugung auf anderweit ermittelte Umstände neben dem Geständnis des Angeklagten gründen? 2. Ist die Aufhebung der dem Urteile zu Grunde liegenden Feststellungen dann zu beschränken, wenn die Revisionsanträge nur die rechtliche Qualifikation des Delikts und die Strafhöhe bekämpfen?

Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN22674640AE270081

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