Begründet, falls die rechtzeitig erfolgte Stellung des Antrages auf Strafverfolgung aus den Akten hervorgeht, der Mangel einer in dieser Richtung getroffenen Feststellung, Nichtigkeit des Urteils?
Ist der Beginn der Antragsfrist bei dem Vergehen des Ehebruches an die dem Antragsberechtigten bekannt gewordene Thatsache des begangenen Ehebruches oder an die Rechtskraft des ergangenen Scheidungsurteils geknüpft?
Darf die unter Beweis gestellte Behauptung des buchführenden offenen Handelsgesellschafters, daß der Socius ihm durch Täuschung eine richtige Buchführung unmöglich gemacht habe, als unerheblich zurückgewiesen werden?
1. Liegt die Verletzung einer Rechtsnorm vor, wenn einem Angeklagten nicht das Gehör über den staatsanwaltschaftlichen Antrag auf Ausschluß der Öffentlichkeit gestattet ist? 2. Mangelhaftes Verfahren oder Schreibfehler im Sitzungsprotokolle?
Kann der Angeklagte, welcher durch von ihm benannte Zeugen beweisen will, daß er die ihm zur Last gelegte That nicht verübt habe, mit diesem Antrage um deswillen abgewiesen werden, weil nicht ersichtlich sei, wie die benannten Zeugen die unter ihr Zeugnis gestellte Negative sollten glaubhaft machen können?
1. Unterschied zwischen der Behauptung einer Thatsache und dem Aussprechen eines Urteils bei der Beleidigung aus §. 186 St.G.B.'s.
2. Liegt in der Charakterisierung der Handlung eines anderen als einer herabwürdigenden zugleich die Behauptung der herabwürdigenden Handlung selbst?
Ist eine Ausspielung im Sinne des §. 286 Abs. 2 St.G.B.'s vorhanden, wenn der für die Beteiligung an den Unternehmer zu erlegende Preis mit der Gegenleistung für eine andere Leistung der Art verbunden ist, daß er seiner Höhe nach sich nicht erkennen läßt?
1. Begriff von "der Post anvertrauten" Paketen in §. 354 St.G.B.'s.
2. Unzulässige Beschränkung der Verteidigung in einem für die Entscheidung wesentlichen Punkte durch Ablehnung von Beweisanträgen.
1. Ist es zulässig, in die Hauptfrage auch solche von dem Strafgesetze besonders vorgesehene Umstände, welche die Strafbarkeit vermindern oder erhöhen, mit aufzunehmen, oder müssen den Geschworenen darüber besondere Nebenfragen vorgelegt werden?
2. Ist es im ersteren Falle genügend, wenn die Fragen von den Geschworenen uneingeschränkt bejaht werden, oder muß es besonders erkennbar gemacht werden, daß auch die erschwerenden Umstände bejaht sind?