Wird die Bestrafung aus §. 288 St.G.B.'s dadurch ausgeschlossen, daß die Veräußerung, welche die Befriedigung eines Gläubigers vereitelt, zum Zwecke der Befriedigung eines anderen Gläubigers geschieht?
Liegen bei einer Zahlungseinstellung mehrere der in §. 283 St.G.B.'s aufgeführten Gründe des strafbaren Bankerotts vor, so sind damit nicht mehrere Strafthaten gegeben.
Darf die unter Beweis gestellte Behauptung des buchführenden offenen Handelsgesellschafters, daß der Socius ihm durch Täuschung eine richtige Buchführung unmöglich gemacht habe, als unerheblich zurückgewiesen werden?
Liegt ein Revisionsgrund vor, wenn ein in der Hauptverhandlung gestellter Beweisantrag, auf welchen ein Gerichtsbeschluß nicht ergangen, aus rechtlichen Gründen unerheblich ist?
Falsche Anschuldigung bleibt auch dann aus §. 164 St.G.B.'s strafbar, wenn sich aus der Anzeige ergiebt, daß die Strafverfolgung wegen der angeschuldigten strafbaren Handlung verjährt sein würde.
Kann in der Vorspiegelung einer dem Vorspiegelnden nicht innewohnenden Absicht, in einer gewissen Weise zu handeln, die Vorspiegelung einer falschen Thatsache im Sinne des §. 263 St.G.B.'s liegen?
Ist es eine Voraussetzung für die Gültigkeit des Wahrspruches, daß der Obmann der Geschworenen nach der Vorschrift des §. 304 St.P.O. gewählt worden sei?
Muß aus den Entscheidungsgründen entnommen werden können, welche Einzelstrafen für die mit einer Gesamtstrafe belegten strafbaren Handlungen angenommen wurden?
Was ist unter "Vermögensvorteil" in §. 2 des Gesetzes vom 21. Mai 1878 betr. Zuwiderhandlungen gegen die zur Abwehr der Rinderpest erlassenen Vieheinfuhrverbote (R.G.Bl. S. 95) zu verstehen?
Hängt die Beeidigung eines Zeugen vom richterlichen Ermessen ab, wenn derselbe nur zu einem der mehreren Angeklagten in einem Verhältnisse steht, welches ihn zur Verweigerung des Zeugnisses berechtigt?
Müssen im Falle einer Verurteilung die Urteilsgründe die konkreten Thatsachen bezeichnen, in welchen die gesetzlichen Merkmale der strafbaren Handlung gefunden werden?
Genügt es zur Legitimation eines Rechtsanwaltes, wenn er in der rechtzeitigen Revisionsanmeldung behauptet, im Auftrage des Angeklagten zu handeln und eine innerhalb der Revisionsanmeldungsfrist ausgestellte Vollmacht nach Ablauf dieser Frist dem Gerichte vorlegt?
Bedarf es zur Vernehmung der im §. 51 St.P.O. bezeichneten Personen eines ausdrücklichen Verzichtes derselben auf ihr Recht zur Verweigerung des Zeugnisses?
Ist zum Thatbestand der Bedrohung mit einem Verbrechen erforderlich, daß die Drohung geeignet ist, in dem Bedrohten die Furcht vor der Verwirklichung hervorzurufen?
Erfordert das Delikt des Spielens in auswärtigen Lotterien nach Art. IV Ziff. 1 der preuß. Verordnung vom 25. Juni 1867 betr. das Strafrecht und das Strafverfahren (G.S. S. 921) Dolus, und wird dieser durch Irrtum über die Zulassung der fremden Lotterie in Preußen ausgeschlossen?
Ist eine bei den Akten befindliche Urkunde schon deshalb für ein herbeigeschafftes Beweismittel im Sinne des §. 244 St.P.O. zu erachten, weil die Staatsanwaltschaft auf dieselbe in der Anklageschrift als Beweismittel Bezug genommen hat?
Führt die unterlassene Berufung eines Sachverständigen auf den von ihm im allgemeinen geleisteten Eid bei Abgabe seines Gutachtens zur Aufhebung des Urteiles?
Ist der Vorschrift des §. 385 Abs. 2 St.P.O. genügt, wenn die Begründung der Revisionsanträge zu Protokoll eines Gerichtsschreibers überhaupt geschieht, oder beschränkt sie den Angeklagten auf das Protokoll eines bestimmten Gerichtsschreibers?
Wird für den Thatbestand der Beleidigung im Sinne des §. 186 St.G.B.'s vom Gesetze das Bewußtsein des Thäters vorausgesetzt, daß die behaupteten beleidigenden Thatsachen unbewiesen seien?
Wird der Formvorschrift des §. 385 Abs. 2 St.P.O. dadurch genügt, daß die Unterschrift des Angeklagten unter der die Revisionsanträge und deren Begründung enthaltenden Schrift durch einen Rechtsanwalt beglaubigt wird?
Was ist unter den Worten des §. 125 Ziff. 2 des Vereinszollgesetzes vom 1. Juli 1869 (B.G.Bl. S. 317) "unmittelbar aus dem Auslande beziehen" zu verstehen?
Schließt die Strafnorm in §. 212 Nr. 1 u. 2 K.O. die Annahme einer Beihilfe zu einem durch §. 209 Ziff. 1 u. 2 a. a. O. begründeten betrüglichen Bankerotte aus?
Kann der Thatbestand der intellektuellen Urkundenfälschung darin gefunden werden, daß im Einwohnermelderegister auf Grund falscher Meldung über Namen und Familienstand eines Neuangezogenen unrichtige Eintragungen bewirkt werden?
Wird ein Verstoß gegen §. 217 St.P.O. dadurch geheilt, daß der Angeklagte, ohne Kenntnis von dem stattgehabten Verstoße, auf die Anwesenheit des Verteidigers in der Hauptverhandlung verzichtet?
Welche Folgen hat die unterbliebene Beeidigung eines Zeugen in der Hauptverhandlung, wenn die Unterlassung Folge der irrigen Annahme des Gerichtes ist, der Zeuge habe das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet?
Kann demjenigen, welcher bei einer Behörde eine falsche Strafanzeige im Glauben an deren Richtigkeit gemacht hat, der Strafschutz des §. 193 St.G.B.'s gegenüber einer Anklage aus §. 186 das. aus dem Grunde versagt werden, weil er aus Rachsucht gehandelt hat?