1. Beruht das Urteil auf der Unterlassung der Beeidigung, wenn der Vorsitzende einen Zeugen in der irrigen Annahme, dieser sei in demselben Hauptverfahren bereits beeidigt, statt des Eides nur die Versicherung nach § 67 StPO. abnimmt?
2. Erpressung durch Androhung bloßstellender Veröffentlichungen (sog. Chantage).
1. Wie ist das Hauptverhandlungsprotokoll zu unterschreiben, wenn das Urteil mit den Gründen vollständig darin aufgenommen wird?
2. Genügt es, wenn der Protokollführer nur die Urteilsformel, der Vorsitzende nur die Urteilsgründe unterschreibt?
1. Zur Anwendung des § 158 StGB. 2. Kann die vor dem Schöffengericht durch Eid bekräftigte falsche Aussage eines Zeugen durch Erklärung gegenüber der Staatsanwaltschaft des Berufungsgerichts widerrufen werden?
3. Zusammentreffen mehrerer Milderungsgründe nach §§ 157, 158 StGB.
Welcher Unterschied besteht zwischen der Veranstaltung eines Glücksspiels im Sinne des § 284 StGB. und der Veranstaltung einer Ausspielung im Sinne des § 286 Abs. 2 daselbst?
Ist die unternommene Verleitung zum Meineid nach § 159 StGB. oder nach § 160 StGB. zu bestrafen, wenn sie zur Folge hatte, daß der Verleitete die ihm angesonnene Aussage fahrlässig falsch beschworen hat?
1. Liegt Tateinheit zwischen den Vergehen nach § 267 und nach § 269 StGB. vor, wenn der Täter in einem Blankoakzept, das außer der Unterschrift des Akzeptanten nur die Wechselsumme in Ziffern enthält, eine höhere Wechselsumme in Worten einsetzt und entsprechend die Angabe in Ziffern ändert?
2. Zur Frage der Vermögensverfügung und der Vermögensbeschädigung beim Betruge?
1. Zur Frage der Zulässigkeit eines im voraus erklärten Verzichts auf Rechtsmittel im Besteuerungsverfahren.
2. Zum Erfordernis der Zustellung an den Bevollmächtigten im Rechtsmittelverfahren nach der RAbgO.
3. Zum Begriff der "eingerichteten Räume" in § 2 Nr. 4 UmsStG.
4. Zur Unterscheidung des Versuchs der Steuerhinterziehung (§ 360 RAbgO.) vom Wahnvergehen.
1. Kann bei der Zustellung einer Ladung an eine Hausangestellte der Dienstgeber als Vermieter im Sinne des § 181 Abs. 2 ZPO. erachtet werden?
2. a) Findet die Vorschrift des § 233 StPO. auch im Verfahren vor dem Berufungsgericht Anwendung?
b) Wirkt der Beschluß des Amtsgerichts, durch den der Angeklagte von der Verpflichtung zum Erscheinen in der Hauptverhandlung entbunden worden ist, auch für die Berufungsverhandlung?
3. Kann ein in der Berufungsverhandlung erschienener Verteidiger für den ausgebliebenen Angeklagten ohne eine besondere hierauf gerichtete Ermächtigung einen Antrag auf Entbindung des Angeklagten von der Verpflichtung zum Erscheinen stellen?
4. Müssen bei der Prüfung der Frage, ob das Ausbleiben des Angeklagten genügend entschuldigt ist, vom Berufungsgericht Entschuldigungsgründe auch von Amts wegen berücksichtigt werden?