Bedarf es eines Hinweises auf Veränderung des rechtlichen Gesichtspunktes im Sinne des § 264 Abs. 1 St.P.O., wenn die Strafkammer, abweichend vom Eröffnungsbeschlusse, nicht Veranstaltung einer Ausspielung (§ 286 Abs. 2 St.G.B.'s), sondern Veranstaltung einer Lotterie (§ 286 Abs. 1 St.G.B.'s) annimmt?
Welches von mehreren durch eine und dieselbe Handlung verletzten Strafgesetzen ist als das die schwerste Strafart androhende Gesetz anzusehen, wenn bei gleichen Hauptstrafen das eine als Nebenstrafe Geldstrafe androht, während nach dem anderen auf Zulässigkeit von Polizeiaufsicht erkannt werden kann?
Ist es zulässig, daß mit der Bildung der Geschworenenbank gemäß § 281 St.P.O. von neuem begonnen wird, wenn vor Beendigung der Auslosung ein bei dieser vorgekommener Fehler entdeckt wird?
Kann aus der Form eines unter Anklage gestellten Preßartikels die Absicht zu beleidigen entnommen werden, wenn der Artikel im Urteile zwar als eine "Wiederholung" eines in einer anderen Zeitung erschienenen beleidigenden Artikels bezeichnet wird, den Wortlaut der beleidigenden Äußerung dieses anderen Artikels aber nicht enthält?
Wem ist im Falle einer Verurteilung wegen öffentlicher oder durch Verbreitung von Schriften 2c begangener Beleidigung einer Behörde die Befugnis zur Bekanntmachung des Urteiles zuzusprechen, wenn der alleinige Repräsentant der Behörde, welcher den Strafantrag gestellt hat, inzwischen verstorben ist?
Erfordert der Thatbestand des Vergehens gegen § 321 St.G.B.'s das Bewußtsein des Thäters, daß durch die, von ihm vorgenommenen Handlungen Gefahr für Leben oder Gesundheit Anderer entstehen könne?