Inwieweit ist bei Entbindung der Angeklagten vom Erscheinen in der Hauptverhandlung deren Ladung zu letzterer und, im Falle in derselben neue Beweismittel bezüglich der Anklage vorgebracht werden, die Vernehmung der Angeklagten über diese Beweismittel erforderlich?
Führt es zur Aufhebung des Urteiles, wenn der nach §. 154 St.G.B.'s ausgesprochenen Verurteilung des Angeklagten eine Fragestellung zu Grunde lag, in welcher das Merkmal "vor einer zur Abnahme von Eiden zuständigen Behörde" nicht aufgenommen worden war?
Ist in dem Diebstahle mittels Abstreifens des Bindfadens, mit welchem ein in einem Postgebäude befindliches, der Post zur Beförderung übergebenes, Paket verschlossen war, ein Diebstahl im Sinne der §§. 242. 243 Ziff. 4 St.G.B.'s zu finden?
Gehört zum Thatbestande des §. 328 St.G.B.'s auch das Bewußtsein des Thäters, daß er eine Anordnung übertrat, welche den Zweck hatte, das Einführen oder Verbreiten einer Viehseuche zu verhüten?
Unter welchen Voraussetzungen kann durch die bei dem untergeordneten Organe einer Behörde angebrachte Anzeige der Thatbestand einer falschen Anschuldigung im Sinne des § 164 St.G.B.'s erfüllt werden?
Kann der Thäter, der einen Anderen durch Geschenke 2c zur Beihilfe bestimmt hat, wegen Verübung des Vergehens und außerdem als Anstifter seines Gehilfen bestraft werden?
Wie ist über die Kosten der Revisionsinstanz zu entscheiden, wenn das von der Staatsanwaltschaft lediglich zu Gunsten des Angeklagten eingelegte Rechtsmittel Erfolg hat?