Hat bei Beurteilung der Frage, ob ein aus §. 316 St.G.B.'s angeklagter Eisenbahnbeamter seine Pflichten verletzt habe, die für seine Obliegenheiten erlassene Instruktion die Bedeutung eines Gesetzes, wegen dessen falscher Anwendung die Nichtigkeitsbeschwerde begründet ist?
Sind die Register und Bücher, welche von einem Beamten innerhalb seines Dienstkreises geführt werden, schon um dieser letzteren Rücksicht willen öffentliche im Sinne des §. 346 St.G.B.'s?
1. Fordert die Wahrnehmung berechtigter Interessen im Sinne des §. 193 St.G.B.'s eigene Interessen des Thäters?
2. Kann der Konzipient wegen Beleidigung bestraft werden, wenn die Partei wegen Wahrnehmung berechtigter Interessen straffrei bleibt?
1. Wird durch Beifügung der eigenen Firma zu einem fremden Warenzeichen ein neues selbständiges Zeichen gebildet? 2. Ist es von Einfluß, wenn gleichzeitig mit dem nachgebildeten Zeichen ein neues selbständiges Zeichen auf die Waren gesetzt wird? 3. Hat der Strafrichter festzustellen, daß die zu schützenden Zeichen sich nicht seither im freien Gebrauche befunden haben?
Begründet, falls die rechtzeitig erfolgte Stellung des Antrages auf Strafverfolgung aus den Akten hervorgeht, der Mangel einer in dieser Richtung getroffenen Feststellung, Nichtigkeit des Urteils?
Ist der Beginn der Antragsfrist bei dem Vergehen des Ehebruches an die dem Antragsberechtigten bekannt gewordene Thatsache des begangenen Ehebruches oder an die Rechtskraft des ergangenen Scheidungsurteils geknüpft?
Der Begriff der Veranstaltung einer Lotterie liegt vor, wenn jemand Schuldscheine (sogenannte Partialscheine) ausstellt und vertreibt, wonach er sich dem Käufer eines solchen Scheines gegenüber verpflichtet, für den Fall, daß auf das in dem Scheine bezeichnete Staatslotterielos ein Treffer fallen wird, den diesem Treffer entsprechenden, in jenem Scheine zugesicherten Partialbetrag auszubezahlen.