Das Revisionsgericht kann die Revision durch Beschluß als unzulässig verwerfen, wenn die Begründung des Revisionsantrages formell der Vorschrift des §. 384 Abs. 2 St.P.O. nicht entspricht.
Zu den Vergehen aus §. 147 Nr. 3 Gew.O. vom 21. Juni 1869 gehört, daß ein der Bezeichnung als Arzt ähnlicher Titel zur Erweckung des Glaubens geeignet ist, als sei der Inhaber eine geprüfte Medizinalperson, und der Wille des Inhabers auf die Erweckung dieses Glaubens gerichtet ist.
1. Wann gilt ein Glücksspiel als begonnen? insbesondere beim Kümmelblättchen.
2. Bedarf es zur Verlesung der Aussage eines auf Gerichtsbeschluß kommissarisch vernommenen Zeugen einer neuen Beschlußfassung in der Hauptverhandlung?
Kann auch durch widerrechtliches Verweilen auf Flur, Treppe oder Vorplatz einer Wohnung ohne Betreten der letzteren der Hausfriedensbruch begangen werden?
Finden die preußischen Kirchengesetze vom 11. Mai 1873 (G.S. S. 191) und 21. Mai 1874 (G.S. S. 139) auch auf solche Amtshandlungen eines Geistlichen Anwendung, welche er nach kirchlichen Satzungen nicht vornehmen durfte?
1. Notwendigkeit der Fixierung der Beweisauträge und der darauf ergehenden Entscheidungen im Gerichtsprotokoll.
2. Ablehnung von Beweisanträgen durch motivierten Gerichtsbeschluß oder durch die Urteilsgründe?
3. Beschränkung der Verteidigung durch Übergehen von Beweisanträgen.
1. Gehört ein vorgeladener Zeuge, auf welchen die Staatsanwaltschaft vor der Hauptverhandlung verzichtet hat und der deshalb im Termin ausbleibt, zu den vorgeladenen Zeugen im Sinne des §. 244 Abs. 1 St.P.O.
2. In wie weit muß ein Beweisantrag substanziiert werden? Liegt in der Ablehnung eines unsubstanziierten Beweisantrages die Verletzung einer Rechtsnorm?
3. Muß ein in der Hauptverhandlung gestellter, an sich erheblicher Beweisantrag durch motivierten Gerichtsbeschluß vor der Urteilsfällung abgelehnt werden?
Stellt nach §. 9 der preußischen Subhastations-Ordnung vom 15. März 1869 die Einleitung der Subhastation eine von Seiten derjenigen Realgläubiger, welche dieselbe nicht beantragt haben oder ihr nicht beigetreten sind, drohende Zwangsvollstreckung im Sinne des §. 288 St.G.B.'s dar?