Ist eine bei den Akten befindliche Urkunde schon deshalb für ein herbeigeschafftes Beweismittel im Sinne des §. 244 St.P.O. zu erachten, weil die Staatsanwaltschaft auf dieselbe in der Anklageschrift als Beweismittel Bezug genommen hat?
Führt die unterlassene Berufung eines Sachverständigen auf den von ihm im allgemeinen geleisteten Eid bei Abgabe seines Gutachtens zur Aufhebung des Urteiles?
Ist der Vorschrift des §. 385 Abs. 2 St.P.O. genügt, wenn die Begründung der Revisionsanträge zu Protokoll eines Gerichtsschreibers überhaupt geschieht, oder beschränkt sie den Angeklagten auf das Protokoll eines bestimmten Gerichtsschreibers?
Wird für den Thatbestand der Beleidigung im Sinne des §. 186 St.G.B.'s vom Gesetze das Bewußtsein des Thäters vorausgesetzt, daß die behaupteten beleidigenden Thatsachen unbewiesen seien?
Wird der Formvorschrift des §. 385 Abs. 2 St.P.O. dadurch genügt, daß die Unterschrift des Angeklagten unter der die Revisionsanträge und deren Begründung enthaltenden Schrift durch einen Rechtsanwalt beglaubigt wird?
Was ist unter den Worten des §. 125 Ziff. 2 des Vereinszollgesetzes vom 1. Juli 1869 (B.G.Bl. S. 317) "unmittelbar aus dem Auslande beziehen" zu verstehen?
Schließt die Strafnorm in §. 212 Nr. 1 u. 2 K.O. die Annahme einer Beihilfe zu einem durch §. 209 Ziff. 1 u. 2 a. a. O. begründeten betrüglichen Bankerotte aus?