Unterliegen die auf Grund des §. 16 des Reichs-Gesetzes gegen die gemeingefährlichen Bestrebungen der Socialdemokratie vom 21. Oktober 1878 von der Polizeibehörde erlassenen und öffentlich bekannt gemachten Verbote bei Anklagen aus den §§. 20. 21 dieses Gesetzes einer Prüfung durch den Richter?
Eine Feststellung, daß Angeklagter gewußt habe, der betreffende Beamte befinde sich in rechtmäßiger Ausübung seines Amtes, ist bei einer Verurteilung aus §. 113 St.G.B.'s jedenfalls dann nicht erforderlich, wenn der Angeklagte dieses Bewußtsein nicht bestritten hat.
1. Verschiedene Stellung des von dem Eigentümer bestellten Waldanfsehers und des Waldschutzbeamten in Beziehung auf den Widerstand aus §. 117 St.G.B.'s.
2. Beleidigung; beschränkte Verteidigung wegen Nichterwähnung eines auf Anwendung des §. 199 St.G.B.'s gerichteten Antrags.
Umfaßt §. 113 St.G.B.'s auch den gewaltsamen Widerstand gegen die Amtshandlung eines Beamten, welche dieser im Auftrage seines Dienstvorgesetzten allein vornahm, jedoch nur unter Mitwirkung des Dienstvorgesetzten oder eines anderen Beamten vorzunehmen befugt war? Haussuchung. Amtsdiener. Rechtmäßige Amtsausübung.
Setzt die Vorschrift des §. 295 St.G.B.'s in Beziehung auf die Einziehung des Gewehrs u. s. w. voraus, daß der Thäter diese Gegenstände in der Absicht, mit denselben unberechtigt die Jagd auszuüben, mit sich genommen oder mit sich geführt hat?
Postanweisungen sind als Briefe zu erachten; deren Unterdrückung liegt vor, wenn der Postbeamte dieselben in der Absicht, die darauf eingezahlten Gelder behufs Verdeckung eines Kassedefektes zurückzubehalten, dem Postverkehre, wenn auch nur zeitweise, entzogen hat.