1. Steht das preuß. Allg. Landrecht der rechtlichen Zulässigkeit eines Abkommens entgegen, zufolge dessen, nach Zahlung des in bestimmten Terminen zu entrichtenden Mietgeldes, der abgeschlossene Mietsvertrag die Eigenschaft eines Kaufes erhalten und das Eigentum der bereits vorher übergebenen Sache auf den bisherigen Mieter übergehen soll?
2. Stellt die unbefugte Verpfändung einer fremden Sache unter allen Umständen den Thatbestand der Unterschlagung dar?
1. Gehört zu den "besonderen Umständen," welche die Annahme der Thäterschaft des Redacteurs einer periodischen Druckschrift ausschließen, die Thatsache, daß derselbe mit der Leitung des die strafbare Handlung enthaltenden Inseratenteiles nicht befaßt ist?
2. Gewährt die Nennung des Verfassers dem Redacteur Schutz gegen die Strafe als Thäter?
3. Übt es einen Einfluß auf die Haftbarkeit des verantwortlichen Redacteurs für eine Beleidigung, wenn dieselbe im Wege der preußischen Civilinjurienklage verfolgt wird?
Bildet die Verpflichtung des Kaufmannes zur Inventur die Voraussetzung für seine Verpflichtung zur Aufstellung der Bilanz in dem Sinne, daß in dem Falle, wo die Inventur nach der Beschaffenheit des Geschäftes nicht füglich in jedem Jahre geschehen kann, auch die in Abs. 1 zur Pflicht gemachte jährliche Bilanzaufstellung nicht mehr erfordert ist?
1. Enthält §. 157 Ziff. 1 St.G.B.'s einen aus §. 295 St.P.O. der Entscheidung der Geschworenen unterliegenden Strafminderungsgrund?
2. Kann der Antrag, den Geschworenen eine desfallsige Nebenfrage vorzulegen, von dem Gerichte aus §. 296 St.P.O. abgelehnt werden, weil §. 157 Ziff. 1 auf das konkrete Sachverhältnis nicht anwendbar sei?
1. Was muß das Protokoll über die Zuziehung und Thätigkeit des Dolmetschers bei der Verhandlung enthalten?
2. Ist die Bekanntmachung der Schlußanträge des Staatsanwaltes und Verteidigers an den Angeklagten durch den Dolmetscher eine der Förmlichkeiten, deren Beobachtung aus dem Hauptverhandlungsprotokolle ersehen werden muß?
Wird in den Worten des §. 259 St.G.B.'s: "von denen er den Umständen nach annehmen muß, daß sie mittels einer strafbaren Handlung erlangt sind", ein fahrlässiges Verhalten des Thäters unter Strafe gestellt?
1. Müssen in der Hauptverhandlung hervorgetretene Umstände, welche die That anders zu qualifizieren geeignet sind, zum Gegenstande ausdrücklicher Erörterung in den Urteilsgründen gemacht werden, wenn seitens eines Prozeßbeteiligten auf die Veränderung des rechtlichen Gesichtspunktes hingewiesen worden ist?
2. Ist der Vorschrift des Art. 29 H.G.B.'s über die jährliche Bilanzziehung mit einer erst nach dem Schlusse des Geschäftsjahres begonnenen Ziehung der Bilanz genügt?
1. Gehört die Unterschrift der sämtlichen bei der Fassung von Beschlüssen mitwirkenden Richter zu deren Rechtsgiltigkeit?
2. Bedarf es für einen abgehörten Sachverständigen, welcher über Thatsachen aussagt, auch der Beeidigung als Zeuge?
Ist der Angeklagte, wenn die Vorladung des dem Gerichte rechtzeitig benannten Verteidigers zur Hauptverhandlung unterblieben, berechtigt, die Aufhebung des Urteils zu verlangen?
Enthält es eine Normverletzung, wenn bei vorliegender Wahrung eines Rechtes oder berechtigten Interesses die Annahme einer Beleidigung durch die Feststellung erfolgt, daß aus der Form der Äußerung das Vorhandensein einer Beleidigung -- anstatt der Absicht zu beleidigen -- hervorgeht?
Setzt die Strafbestimmung des §. 147 St.G.B.'s gegen denjenigen, welcher nachgemachtes oder verfälschtes Geld sich verschafft und solches in Verkehr bringt, voraus, daß derselbe das Geld als echtes in Verkehr gebracht habe?
1. Fällt die bei drohender Exekution bewirkte Veräußerung von Sachen durch den berufenen Erben während einer nach preußischem Rechte laufenden Deliberationsfrist unter den §. 288 St.G.B.'s?
2. Darf der Anstifter, welcher bei der Ausführung Beihilfe leistet, wegen Anstiftung und Beihilfe in realem Zusammentreffen bestraft werden?
3. Findet bei dem zur Strafverfolgung erforderlichen Antrage eine Stellvertretung im Willen des Antragsberechtigten mit der Maßgabe statt, daß sein Generalbevollmächtigter den Strafantrag aus eigener Entschließung stellen darf?
4. Bleibt der Generalbevollmächtigte auch dann zur Stellung des Strafantrages befugt, wenn sein Vollmachtgeber inzwischen geisteskrank wird?
1. Erlangen landesrechtliche Bestimmungen über Verjährung und Strafumwandlungen rücksichtlich solcher strafbaren Handlungen, deren Materie durch das St.G.B. nicht berührt ist, Gesetzeskraft, auch wenn sie nach Einführung des R.St.G.B.'s in Geltung getreten sind?
2. Kann die Zurückverweisung einer Strafsache in die Voruntersuchung stattfinden, nachdem das Hauptverfahren eröffnet ist?
3. Findet nach solcher Zurückweisung oder wegen Mängel der Anklage in Wiedergabe der wesentlichen Ergebnisse der stattgehabten Ermittelungen (§. 198 St.P.O.) die Revision gegen das demnächst ergangene Strafurteil statt?
4. Ist die Revision gegen das Urteil zulässig, weil Aussagen des Angeklagten nicht in das Protokoll, sondern in eine nicht vollzogene Protokollbeilage aufgenommen sind?
5. Ist es eine schwere Urkundenfälschung, fällt es insbesondere unter den Gesichtspunkt eines beabsichtigten eigenen Vermögensvorteiles und einer beabsichtigten Vermögensbeschädigung des Fiskus, wenn der Angeklagte ihm gehörige Schriftstücke, welche als Beweismittel in einer Untersuchung wider ihn benützt werden sollen, verfälscht und von denselben zum Zwecke sich der drohenden Geldstrafe zu entziehen in der Untersuchung Gebrauch macht?
1. Kommt die Straflosigkeit der Brandstiftung nach §. 310 St.G.B.'s dadurch zum Wegfall, daß der Thäter dritte Personen zum Löschen des Feuers herbeigerufen hatte?
2. Ist "Entdeckung" der That identisch mit einer bloßen Wahrnehmung derselben?
3. Wird §. 310 St.G.B.'s erst dadurch ausgeschlossen, daß nach Vollendung der Brandstiftung durch wirkliches Brennen des Gebäudes noch ein weiterer Schaden eingetreten ist?
1. Ist die Idealkonkurrenz zwischen Betrugsversuch und erschwerter Urkundenfälschung deshalb ausgeschlossen, weil in der letzteren ein Betrugsversuch thatbestandlich bereits enthalten?
2. Muß im Falle des §. 268 St.G.B.'s der Vermögensvorteil ein rechtswidriger sein?
1. Kann im Schwurgerichtsverfahren das Urteil wegen Ablehnung einer vom Verteidiger an die Zeugen gerichteten Frage durch den Gerichtshof deshalb angefochten werden, weil die Geschworenen demnächst über den Gegenstand, auf welchen sich die abgelehnte Frage bezog, in ihrem Verdikt zu entscheiden hätten?
2. Kann in der falschen Beantwortung einer auf eine Vorbestrafung des Zeugen gerichteten Frage ein Meineid gefunden werden?
3. Läßt sich die Auslassung eines wesentlichen Merkmales des Thatbestandes in der von den Geschworenen bejahten Frage durch eine ergänzende Auslegung des Schwurgerichtshofes heilen?
4. Wenn die zur Erledigung der Anklage wegen wissentlichen Meineides gestellte und verneinte Hauptfrage ein wesentliches Thatbestandsmerkmal und das den Angeklagten wegen fahrlässigen Meineides verurteilende Erkenntnis des Schwurgerichtshofes eine förmliche Freisprechung von jener Anklage nicht enthält, darf alsdann der das Urteil auf Revision des Angeklagten aufhebende Revisionsrichter die Sache zur nochmaligen Verhandlung über die Anklage auch wegen wissentlichen Meineides zurückverweisen?
Liegt eine Unterschlagung vor, wenn der Mandatar Gelder, welche ihm zur Ausführung eines bestimmten Auftrages anvertraut sind, unter Anrechnung auf die ihm gegen den Auftraggeber zustehende Kostenforderung in seinen Nutzen verwendet?
Setzt die Anwendung des §. 283 St.G.B.'s voraus, daß der Kaufmann, welcher seine kaufmännischen Pflichten verletzt hat, auch noch zur Zeit seiner Zahlungseinstellung Kaufmann gewesen ist?
Kann eine Revision darauf gestützt werden, daß der Landgerichtspräsident ein regelmäßiges Mitglied der erkennenden Strafkammer für den Sitzungstag zur Teilnahme an den Verhandlungen einer anderen Kammer, welcher jenes Mitglied als Vertreter angehört, einberufen hat?
1. Begründet die Anwesenheit eines Zeugen während Verlesung des Beschlusses über Eröffnung des Hauptverfahrens und Vernehmung des Angeklagten die Revision gegen das ergangene Urteil?
2. In welchen Grenzen ist bei Vernehmung eines Zeugen oder Sachverständigen zur Unterstützung seines Gedächtnisses die Verlesung des Protokolles über dessen frühere Vernehmung zulässig?
1. Kann die Verweigerung des Zeugnisses widerrufen werden, insbesondere nach Abhör anderer Zeugen?
2. Begründet die Absicht der Sicherung eines bereits erlangten Vermögensvorteiles den Begriff der schweren Urkundenfälschung?
1. Unter welchen Voraussetzungen kann die Hinweisung des Angeklagten auf eine Veränderung des rechtlichen Gesichtspunktes in Form der Fragestellung an die Geschworenen erfolgen?
2. Ist §. 217 St.G.B.'s auch auf die uneheliche Mutter anwendbar, wenn sie bei der Tötung ihres Kindes nur als Gehilfin eines anderen handelte?
3. Inwieweit deckt der Eid als Sachverständiger auch die Aussagen derselben Person als Zeuge?
4. Müssen Sachverständige ebenso wie Zeugen einzeln und in Abwesenheit der später abzuhörenden vernommen werden?
5. Enthält die in der Hauptverhandlung mündlich erfolgte Bestätigung eines auf den Sektionsbefund gegründeten schriftlichen Gutachtens seitens der begutachtenden Ärzte zugleich die mündlich erfolgte Bestätigung des verlesenen Protokolls über die Leichenöffnung?
6. Darf das Protokoll über die Leichenöffnung, im Gegensatz zu demjenigen über die Leichenschan, in der Hauptverhandlung verlesen werden?
7. Ist der Grund der Verlesung im Sitzungsprotokolle anzugeben?
Wird der Vorschrift des §. 264 Abs. 1 St.P.O. wegen Hervorhebung eines veränderten rechtlichen Gesichtspunktes der That im schwurgerichtlichen Verfahren durch Stellung einer Hilfsfrage aus §. 294 St.P.O. entsprochen?
Kommt die Vorschrift des §. 23 Abs. 3 St.P.O. auch dann zur Anwendung, wenn der Beschluß des Landgerichts, durch welchen der Angeklagte außer Verfolgung gesetzt wurde, von dem Oberlandesgericht aufgehoben und der Angeklagte zur Aburteilung an das Landgericht verwiesen worden ist?
Fordert die Anwendung des §. 265 St.P.O., daß die "andere That", deren Angeklagter im Laufe der Hauptverhandlung beschuldigt wird, demselben unter Hervorhebung der gesetzlichen Merkmale und des anzuwendenden Strafgesetzes bezeichnet werde?
1. Ist die Vernehmung von Zeugen über Hörensagen zulässig? 2. Ist die Mitthäterschaft auf den Fall zu beschränken, daß sich in der Person des Mitthäters ein Merkmal des Thatbestandes erfüllt?
Kann ein Straferkenntnis sich auf ein Geständnis des Angeklagten gründen, welches nur die gesetzlichen Merkmale der den Gegenstand des Eröffnungsbeschlusses bildenden Strafthat umfaßt, nicht aber diejenigen Thatsachen enthält, in welchen diese Merkmale gefunden werden?
Ist der §. 117 St.G.B.'s auf solche Akte des Widerstandes oder des thätlichen Angriffes beschränkt, welche gegen einen Forst- oder Jagdbeamten innerhalb der Forst, oder zwar außerhalb der Forst, jedoch in unmittelbarem Zusammenhange mit einer innerhalb derselben vorgenommenen Amtshandlung verübt werden?
Darf der Richter sich in den Gründen des freisprechenden Urteiles auf den Ausspruch beschränken, daß er den Angeklagten nach den Ergebnissen der Verhandlung der ihm zur Last gelegten That nicht überführt erachte?
Ist der Versuch auch dann strafbar, wenn nicht erwiesen ist, ob die zur Herbeiführung des beabsichtigten Erfolges angewendeten Mittel, welche die beabsichtigte Wirkung nicht gehabt, überhaupt den beabsichtigten Zweck zu erfüllen geeignet gewesen sind?
Begeht der Inhaber einer Wohnung durch rechtswidrige Zueignung der einem früheren Mitbewohner gehörigen und von demselben mit der Absicht späterer Ansichnahme in der Wohnung zurückgelassenen Sache einen Diebstahl oder eine Unterschlagung?
Kann der Empfänger einer Zahlung an dem von dem Zahlenden aus Irrtum über die Höhe seiner Verbindlichkeit zu viel Bezahlten eine Unterschlagung begehen?
Kann eine Zwangsvollstreckung im Sinne des §. 288 St.G.B.'s auch dann als drohend angesehen werden, wenn von seiten des Gläubigers gegen den Schuldner ein Vollstreckungsantrag noch nicht gestellt ist?
Liegt Hehlerei vor, wenn das Erlangen der Sache mittels einer strafbaren Handlung von seiten des Hauptthäters mit dem Ansichbringen von seiten des Hehlers in demselben Rechtsgeschäfte zeitlich zusammenfällt?
Besteht, neben der eventuellen Haftbarkeit des Brennereibesitzers für seine Leute und Angehörige, nach §. 60 der preußischen Steuerordnung vom 8. Februar 1819 (pr. G.S. S. 102) auch eine primäre Haftbarkeit desselben in den Fällen, wo der eigentliche Thäter nicht hat ermittelt werden können?
Fällt unter den Thatbestand des in §. 117 St.G.B.'s vorgesehenen Vergehens auch derjenige Widerstand, welcher den Berechtigten bei Ausübung ihres Jagdrechtes entgegengesetzt wird?
Ist zur Verfolgung des gegen einen Angehörigen begangenen Diebstahles ein Strafantrag auch dann erforderlich, wenn der Angehörige nur der Inhaber der ihm entwendeten Sache gewesen ist?
1. Begründet die Benützung einer in der Hauptverhandlung nicht verlesenen Urkunde bei der Urteilsfindung die Revision?
2. Ist die Ergänzung des Protokolles über die Hauptverhandlung nach der Anbringung der Revision in Beziehung auf die durch die letztere gerügten Mängel zulässig?
3. Was ist unter den in §. 274 St.P.O. genannten, "für die Hauptverhandlung vorgeschriebenen Förmlichkeiten" zu verstehen?
1. Muß der Verzicht des Angeklagten auf ein Rechtsmittel die ausdrückliche Bezeichnung der Erklärung als Verzicht enthalten?
2. Ist die Zurücknahme des Verzichtes während des Laufes der Einlegefrist zulässig?
3. Ist der Verzicht wirksam, wenn das Urteil ohne Mitteilung der Gründe publiziert und der Verzicht zu einer Zeit erfolgt ist, wo das schriftliche Urteil mit den Gründen dem Angeklagten noch nicht zugestellt war?
1. Ist eine Zusammenrottung auch von nur zwei Gefangenen, welche in demselben Gefängnisraume detiniert sind, möglich?
2. Unter welchen Voraussetzungen geht der komplottmäßige gewaltsame Ausbruch in den Thatbestand des gewaltsamen Ausbruches mit vereinten Kräften nach erfolgter Zusammenrottung aus St.G.B. §. 122 Abs. 2 über?
1. Sind die akademischen Gesetze über die Studentenduelle durch §. 2 des Einführungsgesetzes zum Strafgesetzbuch aufgehoben?
2. Können geschliffene Schläger als "tödliche Waffen" aufgefaßt werden?
Wird durch das unanfechtbar gewordene Strafmandat der Polizeibehörde, welches wegen groben Unfugs eine Geldstrafe verfügt hat, die öffentliche Klage konsumiert, welche dieselbe Handlung als Körperverletzung charakterisiert?
1. Genügt zur Begründung einer Verletzung des §. 244 Abs. 1 St.P.O. die Behauptung, es sei die Verlesung von Urkunden, die in der Anklageschrift als Beweismittel bezeichnet worden, in der Hauptverhandlung aus dem Sitzungsprotokolle nicht ersichtlich?
2. Liegt eine zum Beweise von Rechten oder Rechtsverhältnissen erhebliche Privaturkunde im Sinne des §. 267 St.G.B.'s schon dann vor, wenn die Urkunde unabhängig von den konkreten Umständen objektiv an sich geeignet ist, Rechte oder Rechtsverhältnisse zu begründen und dafür ein Beweismittel zu liefern?
3. Ist die rechtswidrige Absicht im Sinne des §. 267 St.G.B.'s bei Gebrauch eines falschen Beweismittels behufs der Ausübung eines zustehenden Rechtes ausgeschlossen?
Kann an einem Beamten, welcher der gesetzlichen Vorbedingung erreichter Volljährigkeit zuwider angestellt ist, das Vergehen des Widerstandes gegen die Staatsgewalt und der Berufsbeleidigung begangen werden?
Reicht es für den Begriff der Unterschlagung im Amte aus, daß die von einem Beamten unterschlagene Sache demselben bei Gelegenheit einer Amtshandlung und mit Rücksicht auf seine amtliche Stellung übergeben ist?
1. Liegt das Sinken eines Schiffes im Sinne der §§. 323 u. 326 St.G.B.'s dann vor, wenn dasselbe durch einen Leck zwar teilweise mit Wasser sich füllt, aber in dem Maße, daß es seine Operationsfähigkeit verliert, unter der Wasserfläche nicht verschwindet?
2. Gehört zum Thatbestande des fahrlässig verursachten Sinkens oder Strandens eines Schiffes (St.G.B. §. 326), daß dadurch Gefahr für das Leben eines anderen herbeigeführt worden ist?
Ist für den Thatbestand des Betruges die Möglichkeit der späteren Ausgleichung der durch die Täuschung herbeigeführten Vermögensbeschädigung von Bedeutung?
1. Finden die Vorschriften des Strafgesetzbuches zum Schutze des Lebens eines Menschen schon auf solche Kinder Anwendung, welche erst in der Geburt begriffen sind, ohne daß noch die völlige Trennung von der Mutter stattgefunden hat?
2. Decken sich die Begriffe "Mensch" und "menschliche Frucht" im Sinne jener Strafvorschriften mit den gleichen Begriffen auf dem Gebiete des Civilrechts?
3. Ärztliche Kunstfehler. Tötung des in der Geburt begriffenen Kindes behufs Rettung der Mutter.
Ist der Irrtum, in welchen der Richter durch Vorlage falscher Bescheinigungsmittel behufs Erwirkung eines Arrestes versetzt wird, geeignet einen Betrug zu begründen?
Ist die in §. 12 Ziff. 1 des Gesetzes betr. den Verkehr mit Nahrungsmitteln, Genußmitteln und Gebrauchsgegenständen vom 14. Mai 1879 (R.G.Bl. S. 145) vorausgesetzte Gefahr für die Gesundheit einer Person nur dann vorhanden, wenn sie durch den einmaligen und in geringer Menge erfolgenden Genuß des betreffenden Gegenstandes hervorgernfen wird?
Ist eine Mehrzahl zeitlich getrennter gleichartiger Einzelhandlungen notwendig als eine Mehrheit selbständiger Handlungen, wodurch dasselbe Verbrechen oder Vergehen mehrmals begangen war, aufzufassen?
Sind die an einem neugeborenen Kinde zwecks Tötung desselben von der Mutter vorgenommenen Handlungen auch als Versuch straflos, wenn dasselbe bereits tot zur Welt gekommen ist?
1. Liegt in schwurgerichtlichen Sachen die erforderliche besondere Hinweisung des Angeklagten auf die Veränderung des rechtlichen Gesichtspunktes in der Stellung einer hierauf bezüglichen Hilfsfrage?
2. In welchem Umfange macht die spätere Stellung einer Hilfsfrage eine weitere Verhandlung erforderlich?
Ist bei Verurteilung wegen Unternehmens, einen anderen zur Begehung eines Meineides zu verleiten, zugleich auf die dauernde Unfähigkeit des Verurteilten, als Zeuge oder Sachverständiger eidlich vernommen zu werden, zu erkennen?
1. Begründet es eine Dunkelheit in der Fragestellung, wenn zunächst der Thatbestand einer an sich nicht strafbaren Handlung vorausgesetzt und sodann das die Strafbarkeit derselben begründende Merkmal durch die Worte "und zwar" damit in Verbindung gebracht wird?
2. Steht nach §. 379 St.P.O. dem Staatsanwalte die Revision auch in dem Falle zu, wenn der Wahrspruch der Geschworenen wegen Mängel in der Form, Unvollständigkeit oder Zweideutigkeit angefochten wird?
3. Ist ungeachtet der Bejahung der Schuldfrage durch die Geschworenen das Gericht zu der Prüfung berechtigt, ob in den bejahten Merkmalen der That eine unter das Strafgesetz fallende Handlung enthalten ist?
4. Haben die Geschworenen, wenn sie ein Merkmal der That, ohne welches eine strafbare Handlung nicht mehr vorliegen würde, verneinen wollen, die Wahl, entweder die Frage selbst schlechthin zu verneinen oder die Verneinung auf jenes einzelne Merkmal zu beschränken und die übrigen zu bejahen?
5. Wie gestaltet sich, je nachdem das Eine oder Andere geschieht, die Pflicht der Geschworenen zur Beantwortung der Eventualfrage nach mildernden Umständen?
1. Unterliegt in Preußen der Notar der Stempelstrafe, welcher es unterlassen, die Einziehung des Stempels für eine ihm von den Parteien mit dem Antrage auf notarielle Vollziehung überreichte Punktation zu bewirken?
2. War es in Preußen vor dem Gesetz vom 3. April 1846 notwendig, daß eine Königliche Kabinettsordre in der Gesetzsammlung veröffentlicht war, um rechtsverbindliche Kraft zu erlangen?
Erlangen Werke ausländischer Autoren, welche zuerst im Auslande erschienen sind, den Schutz des Gesetzes betr. das Urheberrecht an Schriftwerken v. 11. Juni 1870 (N. B.G.Bl. S. 339), wenn sie später auch im Inlande herausgegeben werden?
Ist zum Thatbestande der gefährlichen Körperverletzung mittels einer das Leben gefährdenden Behandlung das Bewußtsein des Thäters von der Lebensgefahr erforderlich?
1. Besteht, wenn die Hauptverhandlung ausgesetzt worden ist, für den Angeklagten ein Recht, daß zu der neu anberaumten Hauptverhandlung dieselben Zeugen, wie zu der unterbrochenen, vorgeladen werden?
2. Unter welchen Voraussetzungen begründet eine Verletzung dieses Rechtes die Revision?
3. Vermag die unmotivierte Ablehnung des unsubstanziierten Antrages, einen Zeugen nicht zu beeidigen, die Revision zu begründen?
1. Gehört für den Fall des Ausbruches der Rinderpest im Inlande die Anordnung einer Transportbeschränkung für Rindvieh von einem Orte des Inlandes zum anderen zu den veterinärpolizeilichen Einrichtungen, über welche für die Stadt Berlin der Oberpräsident zu beschließen hat, oder ist dafür die Zuständigkeit der Bezirksregierung bezw. für Berlin des Polizeipräsidiums begründet?
2. Sind unter den Einfuhrverboten, deren Erlassung das Bundesgesetz vom 7. April 1869, Maßregeln gegen die Rinderpest betr., §. 2 (B.G.Bl. S. 105) gestattet, auch diejenigen Verbote zu verstehen, welche sich auf den Transport von Rindvieh aus einem Orte des betreffenden Bundesstaates in einen anderen Ort desselben Bundesstaates beziehen?
Ist die Prüfung des von dem verklagten Beleidiger auf die Vorschrift des §. 193 St.G.B.'s gestützten Einwandes, daß er die beleidigende Äußerung nur zur Abwehr einer ihm vom Kläger zugefügten Beleidigung gethan, auch dann geboten, wenn eine Widerklage von dem Beklagten nicht angestellt ist?
1. Liegt die zum Thatbestande des Diebstahles und des Raubes erforderliche Absicht rechtswidriger Zueignung dann vor, wenn die Wegnahme von Geld als Zahlung für eine begründete Geldforderung des Wegnehmenden an den Besitzenden erfolgte?
2. Kann §. 240 St.G.B.'s auch dann zur Anwendung kommen, wenn jemand durch Anwendung von Gewalt physisch außer Stand gesetzt wurde, gegen eine Wegnahme Widerstand zu leisten?
Wird der Vorschrift des §. 264 Abs. 1 St.P.O. dadurch Genüge geleistet, daß das Gericht den Angeklagten befragt, ob er Anträge zu stellen habe, wenn die ihm in dem Eröffnungsbeschlusse zur Last gelegte Handlung als ein anderes als das daselbst bezeichnete Vergehen angesehen werde?
1. Ist bei einer und derselben Zahlungseinstellung eine reale Konkurrenz des Verbrechens aus §. 281 Ziff. 3 bezw. 4 und des Vergehens aus §. 283 Ziff. 2 bezw. 3 St.G.B.'s möglich?
2. Ist bei Anwendung des §. 79 St.G.B.'s die im ersten Urteile erkannte Gefängnisstrafe in Zuchthausstrafe umzuwandeln, wenn im späteren Urteile auf diese Strafart erkannt wird, oder muß dies einem Nachtragsverfahren vorbehalten bleiben?
3. Bildet die Unterlassung dieser Umwandlung einen Revisionsgrund?
Anfechtbarkeit der dem Urteile vorausgegangenen Entscheidungen mittels der Revision. Unterliegt das Urteil der Anfechtbarkeit, wenn ein gesetzlich ausgeschlossener Richter bei Erlaß des Eröffnungsbeschlusses mitgewirkt hat?
Ist eine Versicherung an Eidesstatt vor einer zur Abnahme einer solchen zuständigen Behörde dann im Sinne des Gesetzes abgegeben, wenn dieser Behörde für den besonderen Zweck, worauf diese Abgabe beruht, die sachliche Zuständigkeit zur Entgegennahme mangelte?
1. Ist eine Sache schon in dem Augenblick ein "Vermögensstück" des Machtgebers, wo der Stellvertreter die Sache, welche er auftragsgemäß im eigenen Namen gekauft hat, von dem Verkäufer mit der Absicht überliefert erhält, Besitz und Eigentum auf die Person des Stellvertreters zu übertragen?
2. Macht sich der Stellvertreter, welcher sich in solchem Fall weigert, die gekaufte Sache an den Machtgeber auszuliefern, einer Untreue schuldig?
Ist ein von dem Verletzten nicht vor einem Gericht oder der Staatsanwaltschaft, sondern vor einer anderen Behörde zwar mündlich vorgetragener, aber von der Behörde niedergeschriebener und von dem Verletzten unterzeichneter Verfolgungsantrag als ein bei dieser Behörde angebrachter "schriftlicher", sonach wirksamer Antrag anzusehen?
Ist eine Teilung der zum Thatbestande eines Deliktes gehörigen Merkmale der Art zulässig, daß, bei Aufhebung des Erkenntnisses im Wege der Revision, die thatsächlichen Feststellungen desselben teilweise aufrecht erhalten werden, und nur zum anderen Teile die Verhandlung vor dem Gerichte, an welches die Sache zurückverwiesen wurde, erfolgt?
Ist im Falle der Tötung mehrerer Personen durch dieselbe fahrlässige Handlung ideales oder reales Zusammentreffen anzunehmen und findet §. 73 St.G.B.'s auch auf Fälle des sog. gleichartigen Zusammentreffens Anwendung?
Hat nach §. 307 St.P.O. der Obmann der Geschworenen seine Unterschrift der Antwort auf jede einzelne Frage beizufügen, oder genügt die einmalige Unterschrift unter den Spruch als Ganzes?
1. Bildet die Unterlassung der Belehrung eines zur Verweigerung des Zeugnisses berechtigten Zeugen über dieses Recht einen Revisionsgrund?
2. Muß die Belehrung über dieses Recht, wenn sie bereits in der Voruntersuchung stattgefunden und der Beschuldigte auf das Recht verzichtet hatte, nochmals bei der Hauptverhandlung erfolgen?
Liegt ein Verfügen zum Nachteil des Auftraggebers von seiten des Bevollmächtigten nicht vor, wenn der Wert des vom Bevollmächtigten hingegebenen Vermögensstückes des Auftraggebers dem Verkehrswerte des Gegenstandes gleich ist, welchen der Auftraggeber dafür empfängt?
1. Was gehört zur Ausübung eines öffentlichen Amtes durch Nichtbeamte?
2. Liegt in der vorläufigen Festnahme durch einen Nichtbeamten eine Beraubung des Gebrauches der persönlichen Freiheit?
Macht sich derjenige, welchem gemäß §. 24 des Gesetzes gegen die gemeingefährlichen Bestrebungen der Socialdemokratie vom 21. Oktober 1878 (R.G.Bl. S. 351) die Befugnis zur öffentlichen Verbreitung von Druckschriften entzogen ist, nach §. 25 das. auch dann strafbar, wenn auf sein Betreiben die Druckschriften durch Zeitungsspediteure in das Publikum gebracht sind?
Kann ein Dieb in der Untersuchung gegen den Hehler als Zeuge beeidigt werden, wenn er bereits verurteilt ist und die Untersuchung gegen den Hehler erst später stattfindet?
1. Begründet die unterlassene Befragung des Angeklagten gemäß §. 256 St.P.O. die Revision?
2. Enthält es eine Verletzung des Princips der relativen Rechtskraft, wenn der erste Richter, nachdem auf Revision des Angeklagten die Sache an ihn zur erneuerten Verhandlung zurückgewiesen worden ist, von einzelnen der im ersten Urteil mit einer Gesamtstrafe belegten Handlungen freispricht, gleichwohl aber diese Gesamtstrafe in ihrem vollen Betrage wiederholt verhängt?
3. Sind Verteidigungsgründe des Angeklagten, welche dem Richter die Pflicht auferlegen, sich speciell darüber im Urteil auszusprechen, gemäß §. 273 Abs. 3 St.P.O. im Sitzungsprotokolle zu fixieren?
Ist es eine reformatio in pejus, wenn der Appellationsrichter auf die Appellation eines Angeklagten, welcher in erster Instanz zu einer Gefängnisstrafe verurteilt worden ist, eine Geldstrafe erkennt, welche höher ist, als sie nach dem Umwandlungsmaßstabe des §. 29 St.G.B.'s sein könnte?