1. Was läßt das Gesetz, betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung, vom 20. April 1892 in der Fassung vom 20. Mai 1898 (R.G.Bl. S. 846) -- §§ 7 Abs. 2. 8 Abs. 2 -- als Leistungsmittel für "Zahlungen auf die Stammeinlagen" zu?
2. Kommt für die Anwendung des § 82 Abs. 1 Nr. 1 desselben Gesetzes dem Irrtume des Angeklagten über diese Zulässigkeit die Bedeutung eines Strafrechtsirrtums zu?
Ist der sog. Pächter einer Bahnhofswirtschaft berechtigt, Personen aus dem Warteraum, in welchem sich zugleich die Bahnhofswirtschaft befindet, auszuweisen, derart, daß sich derjenige, welcher einer entsprechenden Aufforderung des Wirts keine Folge leistet, des Hausfriedensbruchs schuldig macht?
Sind die in § 21 Abs. 1 des Preßgesetzes vom 7. Mai 1874 (R.G.Bl. S. 65) bezeichneten Personen wegen vorzeitiger Veröffentlichung amtlicher Schriftstücke eines Strafprozesses (§ 17 a. a. O.) auch dann strafbar, wenn sie aus Fahrlässigkeit geschah?
Darf bei einem Geschworenenspruche, der es unentschieden läßt, ob von mehreren strafbaren Tatbeständen der eine oder der andere vorliegt, der Gerichtshof im Wege der Auslegung feststellen, daß jeder der verschiedenen Tatbestände als vorhanden anzusehen ist?
1. Kann die Wiedergabe des Inhaltes eines gerichtlichen Urteils durch kurze Zusammenfassung der ihm zu grunde liegenden rechtlichen Gesichtspunkte und Erwägungen als eine Ausarbeitung wissenschaftlichen Inhaltes im Sinne des § 18 Abs. 2 des Gesetzes vom 19. Juni 1901, betr. das Urheberrecht an Werken der Literatur und der Tonkunst (R.G.Bl. 1901 S. 227), gelten?
2. Bedarf der Vorbehalt der Rechte des Urhebers (§ 18 Abs. 1 a. a. O.) einer gewissen Form?
1. Zum Begriffe der "Angaben über die Beschaffenheit von Waren" im Sinne des § 13 des Gesetzes vom 12. Mai 1894 zum Schutz der Warenbezeichnungen (R.G.Bl. 1894 S. 441).
2. Strafrechtliche Bedeutung eines Irrtums darüber, daß in dem Gebrauche eines Wortes eine Beschaffenheitsangabe gelegen sei.