1. Begriff einer Anstalt zur gewerbsmäßigen "Einsammlung, Beförderung oder Verteilung" von unverschlossenen Briefen, Karten, Drucksachen und Warenproben im Sinne des Art. 3 Abs. 1 der Postgesetznovelle vom 20. Dezember 1899.
2. Begründet es eine Zuwiderhandlung gegen Art. 3 a. a. O., wenn eine solche Anstalt in der Weise betrieben wird, daß in ihr die in Umschlägen mit der Aufschrift bestimmter Empfänger aufgelieferten mehreren Exemplare der gleichen Drucksache aus den Umschlägen entnommen, die Drucksachen und die Umschläge getrennt den bestellenden Boten ausgehändigt werden, und je eines der Drucksachenexemplare ohne Umschlag an einen der auf den Umschlägen angegebenen Adressaten bestellt wird?
3. Beihülfe zu dem Vergehen im Sinne des Art. 3 Abs. 2 desselben Gesetzes begangen durch Auflieferung von Sendungen der bezeichneten Beschaffenheit. Vorsatz dabei.
1. Was ist unter Einstellung des Gewerbebetriebes im Sinne des § 49 Abs. 3 R.Gew.O. (R.G.Bl. 1900 S. 871) zu verstehen? 2. Ist zum Tatbestande des § 136 St.G.B.'s erforderlich, daß der sachlich und örtlich zuständige Beamte sich in rechtmäßiger Amtsausübung befunden hat?
Verlangt § 9 Abs. 1 des Gesetzes vom 9. Juni 1884 gegen den verbrecherischen und gemeingefährlichen Gebrauch von Sprengstoffen (R.G.Bl. S. 61) das Bewußtsein des Besitzers von dem Mangel polizeilicher Erlaubnis?
Beschränkt sich der Begriff des der Anzeigepflicht unterliegenden "Betriebs" in einer Zuckerfabrik auf die Vornahme solcher Betriebshandlungen, welche die Zuckergewinnung zum Zweck haben oder sie doch herbeiführen können?
Liegt schwere Urkundenfälschung vor, wenn jemand, der einen fälligen, rechtzeitig protestierten, vom Aussteller im Regreßwege eingelösten Wechsel von dem Aussteller ohne Giro und ohne Kenntnis vom Protest in Zahlung genommen hat, nachträglich sein eigenes Giro zwischen die auf der Rückseite befindlichen Indossamente einschiebt und demnächst die Wechselklage gegen den Bezogenen erhebt?
Wird für die Anwendbarkeit des § 125 Abs. 1 St.G.B.'s vorausgesetzt, daß der Täter gerade in dem Augenblicke an der Zusammenrottung teilgenommen hat, als zu Gewalttätigkeiten übergegangen wurde?
Zur Bestimmung des Begriffs "Standesherr" in § 7 des zum Gerichtsverfassungsgesetze ergangenen Einführungsgesetzes vom 27. Januar 1877 (R.G.Bl. S. 77).
1. Haben vertragsmäßig bedungene Beschränkungen der Weiterveräußerung, welche bei der Einführung des geschützten Erzeugnisses in den inländischen Verkehr dem Erwerber von dem Patentinhaber auferlegt werden, patentrechtliche Wirkungen?
2. Gelangen patentierte Erzeugnisse dadurch in den inländischen Verkehr, daß sie der Patentinhaber von dem inländischen Produktionsorte aus nach dem Auslande ausführt?
Fällt auch das Feilbieten gewerblicher Leistungen, welche nach § 56 a R.Gew.O. vom Gewerbebetriebe im Umherziehen ausgeschlossen sind, insbesondere die Ausübung der Heilkunde ohne Approbation, unter die Strafbestimmung des preußischen Gesetzes vom 3. Juli 1876?