Muß aus den Entscheidungsgründen entnommen werden können, welche Einzelstrafen für die mit einer Gesamtstrafe belegten strafbaren Handlungen angenommen wurden?
Müssen im Falle einer Verurteilung die Urteilsgründe die konkreten Thatsachen bezeichnen, in welchen die gesetzlichen Merkmale der strafbaren Handlung gefunden werden?
Welche Folgen hat die unterbliebene Beeidigung eines Zeugen in der Hauptverhandlung, wenn die Unterlassung Folge der irrigen Annahme des Gerichtes ist, der Zeuge habe das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet?
Kann demjenigen, welcher bei einer Behörde eine falsche Strafanzeige im Glauben an deren Richtigkeit gemacht hat, der Strafschutz des §. 193 St.G.B.'s gegenüber einer Anklage aus §. 186 das. aus dem Grunde versagt werden, weil er aus Rachsucht gehandelt hat?
Inwieweit ist bei Entbindung der Angeklagten vom Erscheinen in der Hauptverhandlung deren Ladung zu letzterer und, im Falle in derselben neue Beweismittel bezüglich der Anklage vorgebracht werden, die Vernehmung der Angeklagten über diese Beweismittel erforderlich?
Führt es zur Aufhebung des Urteiles, wenn der nach §. 154 St.G.B.'s ausgesprochenen Verurteilung des Angeklagten eine Fragestellung zu Grunde lag, in welcher das Merkmal "vor einer zur Abnahme von Eiden zuständigen Behörde" nicht aufgenommen worden war?
Ist in dem Diebstahle mittels Abstreifens des Bindfadens, mit welchem ein in einem Postgebäude befindliches, der Post zur Beförderung übergebenes, Paket verschlossen war, ein Diebstahl im Sinne der §§. 242. 243 Ziff. 4 St.G.B.'s zu finden?
Kann die Revision darauf gegründet werden, daß das Urteil von einer nach dem Geschäftsverteilungsplane nicht zur Aburteilung der Sache berufenen Strafkammer erlassen sei?
Kann die Erklärung über Annahme oder Ablehnung eines Geschworenen von der Staatsanwaltschaft noch, nachdem der Angeklagte seine Erklärung abgegeben hat, zurückgenommen werden?
Unter welchen Voraussetzungen können die Geldbeträge, welche der Kasse eines Arbeiterverbandes durch den Beitritt neuer Mitglieder zugeführt werden sollen, als Vermögensvorteil im Sinne des § 253 St.G.B.'s angesehen werden?
Setzt die Wirksamkeit eines schriftlichen Strafantrags wegen Ehebruchs voraus, daß zur Zeit seiner Absendung das Scheidungsurteil rechtskräftig und zur Zeit seines Eingangs bei der Behörde die Rechtskraft des Scheidungsurteils dem Angeklagten bekannt ist?