Daß die Vollstreckung der Strafe nach dem § 5 Abs. 3 Satz 2 des Gnadenerlasses für die Wehrmacht v. 1. September 1939 (RGBl. I S. 1549) auszusetzen sei, hat nicht das Gericht im Urteil, sondern -- wie in den Fällen des § 4 bei rechtskräftig erkannten Strafen -- die Strafvollstreckungsbehörde zu bestimmen.
Nach dem § 8 DurchfVO. v. 28. November 1940 z. VO. z. Ergänzung des Jugendstrafrechtes v. 4. Oktober 1940 ist es auch unzulässig, die Strafaussetzung im Urteil vorzubehalten.
Darf in dem Verfahren nach Art. 5 Nr. 2 GewohnhVerbrG. als Richter tätig werden, wer in dem Verfahren, in dem der Angeklagte zu Strafe verurteilt worden ist, als Staatsanwalt mitgewirkt hat?
Muß, wenn die dritte nach Art. 5 Nr. 2 GewohnhVerbrG. maßgebende Verurteilung in einem Gesamtstrafen-Beschluss besteht, die Würdigung im Sinne dieser Vorschrift auf alle Taten erstreckt werden, die der Gesamtstrafenbildung zugrunde liegen?
Ist der Vorschrift des §. 385 Abs. 2 St.P.O. genügt, wenn die Begründung der Revisionsanträge zu Protokoll eines Gerichtsschreibers überhaupt geschieht, oder beschränkt sie den Angeklagten auf das Protokoll eines bestimmten Gerichtsschreibers?
Ist der Beischlaf zwischen Verschwägerten auf- und absteigender Linie nach dem § 173 Abs. 2 StGB. straffrei, wenn die Tat erst begangen worden ist, nachdem die Ehe aufgelöst worden war, die die Schwägerschaft begründete?
Das Verbrechen gegen den § 175 a Nr. 3 StGB. kann gegen denselben Minderjährigen sowohl in Tatmehrheit als auch im Fortsetzungszusammenhange begangen werden.
Ist eine Urkundenfälschung in der Absicht begangen, sich einen Vermögensvorteil zu verschaffen, wenn sie der Täter vorgenommen hat, um eine Belohnung dafür zu erhalten?
Die Hinterziehung der Einkommensteuer ist beendet, sobald die Steuer auf Grund der unrichtigen Steuererklärung festgesetzt worden ist. Daran ändert es nichts, daß von der Höhe der festgesetzten Steuer noch die Vorauszahlungen für das folgende Steuerjahr abhängen.
Wer ein Kind unter vierzehn Jahren verleitet, eine unzüchtige Handlung (Betrachten des enthüllten Geschlechtsteiles des Täters) vorzunehmen, "mißbraucht" es i. S. des § 128 ÖstStG. geschlechtlich.
Wird für den Thatbestand der Beleidigung im Sinne des §. 186 St.G.B.'s vom Gesetze das Bewußtsein des Thäters vorausgesetzt, daß die behaupteten beleidigenden Thatsachen unbewiesen seien?
Wird der Formvorschrift des §. 385 Abs. 2 St.P.O. dadurch genügt, daß die Unterschrift des Angeklagten unter der die Revisionsanträge und deren Begründung enthaltenden Schrift durch einen Rechtsanwalt beglaubigt wird?
Was ist unter den Worten des §. 125 Ziff. 2 des Vereinszollgesetzes vom 1. Juli 1869 (B.G.Bl. S. 317) "unmittelbar aus dem Auslande beziehen" zu verstehen?
Schließt die Strafnorm in §. 212 Nr. 1 u. 2 K.O. die Annahme einer Beihilfe zu einem durch §. 209 Ziff. 1 u. 2 a. a. O. begründeten betrüglichen Bankerotte aus?