§ 180 Abs. 3 StGB. Ein „Anhalten“ zur Unzucht kann auch darin liegen, daß der Vermieter der Wohnung von der Mieterin Geschlechtsverkehr mit ihm selbst verlangt. Eigennutz i. S. d. § 180 Abs. 1 liegt auch vor beim Erstreben anderer als wirtschaftlicher Vorteile, z.B. bei dem Streben, einen Geschlechtsverkehr zu erreichen.
§ 2 StGB, § 4 der VO zur Ergänzung der Strafvorschriften zum Schutze der Wehrkraft des Deutschen Volkes vom 25.11.1939 (RGBl. I S. 3219). Analoge Anwendung des § 4 auf den Umgang mit noch nicht kriegsgefangenen, abgesprungenen feindlichen Fliegern.
§§ 49 a, 159, 161 Abs. 1 StGB in der Fassung der StrafrechtsangleichungsVO vom 29. Mai 1943 (RGBl. I S. 339) und der zweiten DurchführungsVO dazu vom 20. Januar 1944 (RGBl. I S. 41). Bei dem erfolglosen Unternehmen der Anstiftung zum Meineid ist die Aberkennung der Eidesfähigkeit unzulässig (abweichend von dem Urteil des früheren 4. Strafsenats vom 18.Februar 1944 4 D 284/43), die Aberkennung der Ehrenrechte zulässig, aber nicht geboten.
§§ 49, 180 StGB. Die Merkmale des Hilfeleistens (§ 49 StGB) und des Vorschubleistens (§ 180 StGB) liegen vor, wenn die Täterin die „Beischläferinnen“ ihres Ehemannes im Einverständnis mit diesem in das gemeinsame Ehebett aufgenommen und durch dieses tätige Verhalten dem Manne Gelegenheit zur Unzucht verschafft hat. Handeln aus Eigennutz liegt auch dann vor, wenn die Täterin jeweils erreichen wollte, daß ihr Mann, nachdem er die Gelegenheit zur Unzucht benutzt habe, mit ihr selbst noch verkehre.
§ 174 n.F. StGB. Auch in der Neufassung ist § 174 auf den Stiefvater nicht schon beim bloßen Vorliegen der Hausgemeinschaft anwendbar, sondern nur, wenn er kraft seiner Stellung in der Familiengemeinschaft dem Stiefkinde in einer Weise übergeordnet war, daß es als seiner Erziehung, Ausbildung, Aufsicht oder Betreuung anvertraut angesehen werden kann.
§ 1 Abs. 1 Nr. 2 VRStVO. Eine Anforderung von Bezugsscheinen darf nur die Personen berücksichtigen, die zur Zeit der Anforderung tatsächlich in der Verpflegung eines Lagers stehen, und allenfalls nur noch die Personen, von denen mit aller Wahrscheinlichkeit zu erwarten war, daß sie zur Zeit des Beginnes der Zuteilungsperiode an der Lagerverpflegung teilnehmen würden.
§ 267 StGB. Als Rechnung erfüllt ein Schriftstück seinen Zweck erst dann, wenn es Angaben über den Preis der Ware enthält. Solange diese fehlen, hat das Schriftstück noch keinen Gedankeninhalt, der es erst zur Urkunde machen würde. Bis dahin ist weder die Urschrift noch die Durchschrift des Schriftstückes eine Urkunde im Sinne des § 267 StGB. Wird das Durchschreibeverfahren abgebrochen, bevor die Schrifterzeugnisse den allgemeinen Begriff der Urkunde erfüllen, kann demnach, wie bereits in dem RGUrt. vom 2.9.1937 2 D 448/1937 (DJ 1937, 1681) ausgeführt ist, dadurch, daß dann Urschrift und Durchschrift getrennt inhaltlich voneinander abweichend ergänzt werden, keine Urkundenverfälschung begangen werden. Die inhaltlich unrichtige Abschrift der Rechnung ist auch keine „fälschlich angefertigte“ Urkunde.
§ 9 SprengstoffG; §§ 22, 26 Abs. 1 Nr. 1 WaffenG. Teile einer gewöhnlichen Stabbrandbombe (mit Thermitbrandsatz) sind Teile von Kriegsgerät. Unbefugte Inbesitznahme kann nach § 26 WaffenG. bestraft werden.
§ 61 S. 2 StGB. Die Antragsfrist ruht solange, als der Antragsberechtigte durch tatsächliche oder rechtliche Umstände verhindert ist, den Strafantrag zu stellen. Ein solches Hindernis ist dann gegeben, wenn ein von einem Soldaten im Felde rechtzeitig gestellter Strafantrag nicht bei der Behörde eingeht. Die Frist ruht in diesem Falle bis zu dem Zeitpunkt, in dem der Berechtigte erfährt, daß der Antrag bei der Stelle, an die er gerichtet war, nicht eingegangen ist.
§ 2 a StGB, § 49 a StGB i.F. der AngleichungsVO vom 29. Mai 1943 (RGBl. I S. 339), § 159 StGB i.F. der AngleichungsVO vom 29. Mai 1943 (RGBl. I S. 339), § 159 StGB i.F. der VO zur Durchführung der AngleichungsVO vom 20. Januar 1944 (RGBl. I S. 41). Das Unternehmen der Verleitung zum Meineid ist auch dann, wenn es vor dem Inkrafttreten der VO zur Durchführung der AngleichungsVO vom 20. Januar 1944 RGBl. I S. 41 (aber nach dem Inkrafttreten der AngleichungsVO vom 29. Mai 1943 RGBl. I S. 339) begangen worden ist, stets nach dem § 49 a StGB i.F. der AngleichungsVO zu bestrafen.
§§ 48, 242, 259 StGB. Anstiftung zum Diebstahl und Hehlerei an der gestohlenen Sache stehen zueinander in Tatmehrheit. Die frühere, abweichende Rechtsprechung (Tateinheit) ist seit langem aufgegeben (vgl. z. B. RGSt. 51, 97; 56, 335, 336; 72, 326, 328).
Nachtrag. §§ 171, 174 Abs. 1 d, 460 öStG 1. Zum Begriff des Einsteigens beim Diebstahl. 2. Der Strafgefangene, der beim Entweichen die Anstaltswäsche und Anstaltskleidung mitnimmt, begeht Diebstahl an diesen Sachen.
§ 263 StGB. Wer seinen Geschäftspartnern gegenüber, die Mitglieder der NSDAP sind, verschweigt, daß er Halbjude sei, kann sich eines Betrugs durch Verschweigen schuldig machen.
§ 189 Abs. 1 und 3 StGB. Einem Soldaten, der im Kampfe für das Vaterland an der Front gestanden hat und seitdem vermißt wird, steht in entsprechender Anwendung des § 189 Abs. 1, 3 StGB derselbe Ehrenschutz wie einem Gefallenen zu.
§ 218 StGB. Die Fassung des neuen Satzes 2 des Absatzes 3 des § 218 StGB darf nicht zu der Annahme verleiten, daß der Gesetzgeber mit dieser Bestimmung ein weiteres Tatbestandsmerkmal habe aufstellen wollen, das zu den Merkmalen des Verbrechens der Abtötung der Leibesfrucht hinzukommen müßte. Vergleicht man die beiden Sätze des Abs. 3 des § 218 StGB miteinander, so ist unschwer zu erkennen, daß S. 2 als Gegensatz zu dem zweiten Halbsatz des Satzes 1 gedacht ist.
§ 1 VolksschädlVO. Plündern i. S. des § 1 der VolksschädlVO liegt auch dann vor, wenn der Dieb erst einige Tage oder Wochen nach dem Luftangriff (nach der Mithilfe des Täters bei der Überführung von Haushaltsgegenständen) Sachen aus der Wohnung des Ausgebombten geholt hat (auch bei Entwendung der noch schutzlos gebliebenen Sachen während der Überführung).
§ 48 StGB, § 49 a StGB in der Fassung der StrafrechtsanglVO vom 29. Mai 1945 (RGBl. I S. 339); § 156 a StGB in der Fassung der StrafrechtsanglVO vom 29. Mai 1943 (RGBl. I S. 339); § 153 StGB in der Fassung der zweiten DurchfVO zur StrafrechtsanglVO vom 20. Januar 1944 (RGBl. I S.41); § 159 StGB in der Fassung der Zweiten DurchfVO zur StrafrechtsanglVO vom 20. Januar 1944 (RGBl. I S. 41). Der erfolglose Versuch, einen anderen zum Meineid anzustiften, nimmt dann, wenn der andere infolge der Einwirkung uneidlich falsch aussagt, die Anstiftung zur falschen uneidlichen Aussage in sich auf (Gesetzeseinheit).
§§ 271, 360 Abs. 1 Nr. 8 StGB. Der Versuch eines Meineids setzt voraus, daß mit der Eidesleistung selbst irgendwie begonnen worden ist. Die Vernehmungsniederschrift eines Amtsrichters fällt nicht unter § 271 StGB. Für unrichtige Angaben über den Stand gilt § 360 Abs. 1 Nr. 8 StGB.
§ 1 Abs. 2 KWVO; § 242 StGB. Auch wer nur einen einzigen Vordruck für eine Fettkarte beiseite schafft, erfüllt den Tatbestand des § 1 Abs. 2 KWVO, wenn er selbstsüchtig gehandelt und das Vertrauen eines Bürgermeisters gröblich getäuscht hat, der ihn ehrenamtlich zur Zählung der Vordrucke herangezogen hatte.
§ 263 StGB, § 1 KriegssachschädenVO vom 30.11.1940. Das Verfahren zur Durchsetzung von Entschädigungsansprüchen vor dem Kriegsschädenamt ist in besonderem Maße auf Treu und Glauben aufgebaut. Beim Eintritt eines Vollschadens hat das Kriegsschädenamt nur geringe Möglichkeit, die Angaben der Geschädigten nachzuprüfen. Auf der anderen Seite soll nach dem Einführungserlaß zur Kriegssachschädenverordnung vom 13.Dezember 1940 die Schadensfestsetzung schnell, einfach, gerecht und frei von Engherzigkeit durchgeführt werden. Dieser großzügigen Regelung muß als Gegengewicht die volle Wahrheitspflicht der Geschädigten gegenüberstehen.
Der Tatrichter darf auch bloße Anhaltspunkte auswerten, wie Bremsspuren, Schätzungen der Zeugen über eingehaltene Geschwindigkeiten, über Entfernungen usw.; der Tatrichter kann zu diesem Zwecke ferner auch die Erfahrungen des täglichen Lebens heranziehen. Er darf aber auf diese Weise nicht ohne weiteres die sonst nicht erweisliche Schuld des Angeklagten gewissermaßen mathematisch feststellen. Jemand kann nicht grundsätzlich dafür verantwortlich gemacht werden, daß er infolge eines von ihm nicht verschuldeten Vorfalles verwirrt oder kopflos wird, und daß er in einem solchen Zustande nicht sachgemäß handelt.
§ 243 Abs. 1 Nr. 4 StGB. Zu den „Gegenständen der Beförderung“ gehören alle Sachen, die befördert werden sollen und sich an einer im Gesetz genannten Örtlichkeit befinden. Hierzu gehören auch Gegenstände, die bei der Entladung irrtümlich, versehentlich oder zufolge technischer Mängel der Entladung in den Beförderungsmitteln zurückgeblieben sind.
§ 293 StGB. Der Fisch im fließenden Wasser ist so wenig eine Sache i. S. der §§ 242, 303 StGB wie das jagdbare Wild auf freier Wildbahn. Fische im fließenden Wasser sind „Sachen, die dem Fischereirecht unterliegen“ (§ 293 StGB).
§§ 4 VSchVO, 242 StGB. Eine Ausnutzung des Kriegszustandes („außergewöhnliche Verhältnisse“) liegt auch vor, wenn die gestohlenen Kleintiere an Orten verwahrt werden, die unter anderen Umständen nicht dazu verwandt worden wären und die der Halter nur unzureichend zu überwachen vermag.
§ 15 a der VO über die Ausübung der Strafgerichtsbarkeit im Protektorat Böhmen und Mähren vom 14.4.1939 i.d.F. vom 5.5.1941 (RGBl. I S. 248). Der Hehler ist i. S. des § 15 a dieser VO „beteiligt“. Für die Anwendung deutschen Strafrechts ist es ohne Belang, wenn die Verurteilung des Vortäters vorläufig oder endgültig unterbleiben muß, sei es daß dieser abwesend oder noch nicht ermittelt ist, sei es daß er gestorben oder die Strafverfolgung ihm gegenüber verjährt oder das Verfahren gegen ihn niedergeschlagen ist.
§ 259 StGB, § 2 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 4 VRStVO. Der Vorsatz des Hehlers nach dem § 259 StGB kann im „Wissen“ um den strafbaren Erwerb des Vorbesitzers in bestimmter oder in bedingter Form bestehen oder auch in einem durch die Umstände bedingten „Annehmenmüssen“ solchen Erwerbs. Die Verwertung von Lebensmittelkarten, die nur durch Diebstähle fremder Lebensmittel für den Bezugsberechtigten entbehrlich werden, fällt unter die VRStVO.
§ 1 Abs. 1 KWVO. Ein Beiseiteschaffen von Erzeugnissen liegt auch in den Fällen vor, in denen der Täter die Schweine, die ihm zur Schlachtung zugeteilt wurden, nicht alsbald geschlachtet, sondern sie weiter gefüttert hat, um das Mehrgewicht für sich zu verwenden.
§ 170 d StGB. Für § 170 d besteht keine feste Altersgrenze. Auch ein Jugendlicher, der das 14. Lebensjahr vollendet hat, genießt den Schutz des § 170 d StGB, wenn er mit Rücksicht auf seine körperliche und geistige Entwicklung, Fürsorge- und Erziehungsbedürftigkeit noch als „Kind“ anzusehen ist.
1. §§ 74, 242, 246, 263 StGB. Verkauft der Dieb (Unterschlager) die gestohlene (unterschlagene) Sache dem Eigentümer gegen Barzahlung oder Scheck, so ist er des Diebstahls (der Unterschlagung) und des Betruges in Tatmehrheit schuldig. 2. § 266 StGB. Die Frage, ob ein Angestellter, der sich kriegswichtige Waren aus dem Betrieb, in dem er beschäftigt ist, zugeeignet hat, im Interesse der Kriegswirtschaft verpflichtet sein kann, seinem Betrieb seine Straftat zu offenbaren, ist offen gelassen.
§ 176 Abs. 1 Nr. 3 (2. Form) StGB. Der Tatbestand dieser Norm kann auch dann gegeben sein kann, wenn der Täter ein Kind dazu verleitet, mit dem geflissentlichen Anhören von unzüchtigen Reden eine unzüchtige Handlung zu begehen. Das willige achtsame – nicht arglose – Anhören unzüchtiger Reden kann eine Beschäftigung des Kindes mit unzüchtigen Dingen, also ein Unzuchttreiben ebenso darstellen wie das Betrachten unzüchtiger Bilder oder unzüchtiger natürlicher Dinge und Vorgänge. Zum inneren Tatbestand gehört, daß der Täter durch irgendwelche Einwirkung das Kind seinem Willen gefügig machen will – (und für den Fall der Vollendung gefügig macht) –, seinen unzüchtigen Reden geflissentlich oder achtsam zuzuhören.
§§ 2, 164 Abs. 2 StGB. Entsprechende Anwendung dieser Norm, wenn jemand aus unlauteren persönlichen Gründen unter vollem Bewußtsein der Unrichtigkeit der Angaben dem Wehrmeldeamt mitteilt, eine bestimmte Person könne einberufen werden. Der Vorteil i. S. des § 164 Abs. 3 StGB braucht kein vermögensrechtlicher zu sein (vgl. RGSt 72, 387, 388); er kann auch in der Beschaffung von Geschlechtsverkehr und in der Abwehr von „Belästigungen“ gefunden werden.
§ 165 e RAbgO, § 266 StGB. Zur Anzeigepflicht eines Steuerschuldners nach der Abgabenordnung. Die Verletzung der Pflicht, fremde Vermögensinteressen wahrzunehmen, kann auch in der mangelnden Beaufsichtigung einer anderen Person gefunden werden.
§ 5 der VO vom 12. 3.1940. Zur Verleitung zur Dienstflucht aus dem Reichsarbeitsdienst. Der Begriff des Verleitens deckt sich im wesentlichen mit dem der Anstiftung nach dem § 48 StGB, der des Erleichterns mit dem der Beihilfe nach dem § 49 StGB. Die beiden Tatbestände sind im § 5 Abs. 2 der VO vom 12. März 1940 zu selbständigen Straftatbeständen erhoben worden.
1. Zur Annahme eines Fortsetzungszusammenhangs (hier von gewerbsmäßiger Hehlerei) ist nicht erforderlich, daß der Täter die gesamten Einzelheiten der Tat von vornherein vorausgesehen hat. 2. § 20 a StGB, § 1 ÄnderungsVO vom 4. 9.1941 (RGBl. I 1941, S. 549). Zum „Schutz der Volksgemeinschaft“ und zum „Bedürfnis nach gerechter Sühne“.
§ 10 Abs. 1 OpiumG; § 73 StGB. Entwenden von Opiaten ist kein „Erwerben“ i. S. des § 10 Abs. 1 Nr. 1 OpiumG. Der Dieb kann aber den Tatbestand dieser Strafandrohung durch die unbefugte „Änderung des Verwahrungsortes“ erfüllen. Tateinheit zwischen § 242 StGB und § 10 Abs. 1 Nr. 1 OpiumG ist möglich (RGSt Bd. 68 S. 284).
§§ 8, 9, 129 I b ö. StG. Der vom Täter erfolglos unternommene Versuch, einen anderen zu bestimmen, mit ihm (dem Täter) Unzucht wider die Natur zu treiben, ist als Versuch des Verbrechens der Unzucht wider die Natur nach §§ 8, 129 I b ö. StG zu beurteilen. Daneben ist dem Täter die versuchte Verleitung nach § 9 ö. StG nicht zuzurechnen.
§ 174 Nr. 1 StGB (Fassung von 1943). Anvertrautsein zur Betreuung liegt bei einem 14 1/2 Jahre alten Mädchen vor, das während der Tagesstunden als Hausgehilfin im Haus des Täters aufgenommen wird.
§§ 185, 186, 223 b StGB, § 153 Abs. 3 StPO. 1. Zum „Quälen“ und „rohen Mißhandeln“ i.S. des § 223 b StGB. 2. Tateinheit zwischen den §§ 185 und 186 StGB ist nicht immer rechtlich ausgeschlossen. 3. Die Zahlung von Bußen muß bei Bemessung der Strafe angemessen Ausdruck finden. 4.Wenn das Gericht dem Angeklagten in Aussicht stellt, das Verfahren einzustellen, sofern er eine Buße an die NSV zahlt, dann aber trotz Zahlung der Buße nicht einstellt, sondern das Verfahren fortsetzt, so muß die Zahlung bei Bemessung der Strafe angemessen berücksichtigt werden.
§ 1 VolksschädlVO. Zum Begriff des „Plünderns“ im Sinne der Volksschädlingsverordnung. Maßgeblich im Sinne des § 1 Volksschädlingsverordnung ist nicht, daß die Aneignungsabsicht, sondern daß die Wegnahme im freigemachten Gebiete oder in freiwillig geräumten Gebäuden oder Räumen erfolgt; die Aneignung kann der Wegnahme an einem anderen Orte nachfolgen.
§ 267 StGB n.F. Nach der Neufassung des § 267 StGB genügt zur Vollendung schon das Herstellen oder das Gebrauchmachen der Urkunde.Wenn beide Tatbestände erfüllt sind, ist jedesmal dasselbe Rechtsgut verletzt. Bei einem einheitlichen Vorsatz liegt nur eine einzige fortgesetzte Handlung vor.
§ 1 Abs. 1 Nr. 3, § 2 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 4 VerbrauchsregelungsstrafVO, §§ 246, 266 StGB, § 4 VolksschädlingsVO. Derjenige, der bei einer Gemeinschaftsverpflegung die Verteilung der Lebensmittel und Speisen vorzunehmen hat, ist „Treuhänder“ der ihm anvertrauten Gebrauchsgüter im Sinne des Vorspruchs zur Verbrauchsregelungsstrafverordnung. Ihm obliegt eine besonders große Verantwortlichkeit gegen die Teilnehmer der Gemeinschaft. Die Aufgabe des Treuhänders ist es aber nicht, jedem Beteiligten das gleiche, sondern das Seine zu geben.
§§ 263, 43 StGB. Hält ein Weinhändler verkehrsunfähigen Wein (§ 13 Abs. 2 WeinG) oder Wein unter einer irreführenden Bezeichnung (§ 5 Abs. 1 WeinG) oder unter falscher geographischer Bezeichnung (§ 6 WeinG) auf Lager, so begeht er nicht schon allein hierdurch einen Betrugsversuch gegenüber Kaufliebhabern. § 5 Abs. 1, § 13 Abs. 2 WeinG. Vorrätighalten von Wein zum Verkaufe (§ 5 Abs. 1 WeinG) ist weder im Sinne dieser Vorschrift noch des § 13 Abs. 2 WeinG ein „In-den-Verkehr-bringen“.