§ 10 Abs. 1 OpiumG; § 73 StGB. Entwenden von Opiaten ist kein „Erwerben“ i. S. des § 10 Abs. 1 Nr. 1 OpiumG. Der Dieb kann aber den Tatbestand dieser Strafandrohung durch die unbefugte „Änderung des Verwahrungsortes“ erfüllen. Tateinheit zwischen § 242 StGB und § 10 Abs. 1 Nr. 1 OpiumG ist möglich (RGSt Bd. 68 S. 284).
§ 267 StGB n.F. Nach der Neufassung des § 267 StGB genügt zur Vollendung schon das Herstellen oder das Gebrauchmachen der Urkunde.Wenn beide Tatbestände erfüllt sind, ist jedesmal dasselbe Rechtsgut verletzt. Bei einem einheitlichen Vorsatz liegt nur eine einzige fortgesetzte Handlung vor.
§§ 8, 9, 129 I b ö. StG. Der vom Täter erfolglos unternommene Versuch, einen anderen zu bestimmen, mit ihm (dem Täter) Unzucht wider die Natur zu treiben, ist als Versuch des Verbrechens der Unzucht wider die Natur nach §§ 8, 129 I b ö. StG zu beurteilen. Daneben ist dem Täter die versuchte Verleitung nach § 9 ö. StG nicht zuzurechnen.
§ 174 Nr. 1 StGB (Fassung von 1943). Anvertrautsein zur Betreuung liegt bei einem 14 1/2 Jahre alten Mädchen vor, das während der Tagesstunden als Hausgehilfin im Haus des Täters aufgenommen wird.
§ 1 Abs. 1 Nr. 3, § 2 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 4 VerbrauchsregelungsstrafVO, §§ 246, 266 StGB, § 4 VolksschädlingsVO. Derjenige, der bei einer Gemeinschaftsverpflegung die Verteilung der Lebensmittel und Speisen vorzunehmen hat, ist „Treuhänder“ der ihm anvertrauten Gebrauchsgüter im Sinne des Vorspruchs zur Verbrauchsregelungsstrafverordnung. Ihm obliegt eine besonders große Verantwortlichkeit gegen die Teilnehmer der Gemeinschaft. Die Aufgabe des Treuhänders ist es aber nicht, jedem Beteiligten das gleiche, sondern das Seine zu geben.
§§ 263, 43 StGB. Hält ein Weinhändler verkehrsunfähigen Wein (§ 13 Abs. 2 WeinG) oder Wein unter einer irreführenden Bezeichnung (§ 5 Abs. 1 WeinG) oder unter falscher geographischer Bezeichnung (§ 6 WeinG) auf Lager, so begeht er nicht schon allein hierdurch einen Betrugsversuch gegenüber Kaufliebhabern. § 5 Abs. 1, § 13 Abs. 2 WeinG. Vorrätighalten von Wein zum Verkaufe (§ 5 Abs. 1 WeinG) ist weder im Sinne dieser Vorschrift noch des § 13 Abs. 2 WeinG ein „In-den-Verkehr-bringen“.
Nachtrag. §§ 171, 174 Abs. 1 d, 460 öStG 1. Zum Begriff des Einsteigens beim Diebstahl. 2. Der Strafgefangene, der beim Entweichen die Anstaltswäsche und Anstaltskleidung mitnimmt, begeht Diebstahl an diesen Sachen.