§§ 8, 9, 129 I b ö. StG. Der vom Täter erfolglos unternommene Versuch, einen anderen zu bestimmen, mit ihm (dem Täter) Unzucht wider die Natur zu treiben, ist als Versuch des Verbrechens der Unzucht wider die Natur nach §§ 8, 129 I b ö. StG zu beurteilen. Daneben ist dem Täter die versuchte Verleitung nach § 9 ö. StG nicht zuzurechnen.
§ 174 Nr. 1 StGB (Fassung von 1943). Anvertrautsein zur Betreuung liegt bei einem 14 1/2 Jahre alten Mädchen vor, das während der Tagesstunden als Hausgehilfin im Haus des Täters aufgenommen wird.
§§ 185, 186, 223 b StGB, § 153 Abs. 3 StPO. 1. Zum „Quälen“ und „rohen Mißhandeln“ i.S. des § 223 b StGB. 2. Tateinheit zwischen den §§ 185 und 186 StGB ist nicht immer rechtlich ausgeschlossen. 3. Die Zahlung von Bußen muß bei Bemessung der Strafe angemessen Ausdruck finden. 4.Wenn das Gericht dem Angeklagten in Aussicht stellt, das Verfahren einzustellen, sofern er eine Buße an die NSV zahlt, dann aber trotz Zahlung der Buße nicht einstellt, sondern das Verfahren fortsetzt, so muß die Zahlung bei Bemessung der Strafe angemessen berücksichtigt werden.
§ 1 VolksschädlVO. Zum Begriff des „Plünderns“ im Sinne der Volksschädlingsverordnung. Maßgeblich im Sinne des § 1 Volksschädlingsverordnung ist nicht, daß die Aneignungsabsicht, sondern daß die Wegnahme im freigemachten Gebiete oder in freiwillig geräumten Gebäuden oder Räumen erfolgt; die Aneignung kann der Wegnahme an einem anderen Orte nachfolgen.
§ 267 StGB n.F. Nach der Neufassung des § 267 StGB genügt zur Vollendung schon das Herstellen oder das Gebrauchmachen der Urkunde.Wenn beide Tatbestände erfüllt sind, ist jedesmal dasselbe Rechtsgut verletzt. Bei einem einheitlichen Vorsatz liegt nur eine einzige fortgesetzte Handlung vor.
§ 1 Abs. 1 Nr. 3, § 2 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 4 VerbrauchsregelungsstrafVO, §§ 246, 266 StGB, § 4 VolksschädlingsVO. Derjenige, der bei einer Gemeinschaftsverpflegung die Verteilung der Lebensmittel und Speisen vorzunehmen hat, ist „Treuhänder“ der ihm anvertrauten Gebrauchsgüter im Sinne des Vorspruchs zur Verbrauchsregelungsstrafverordnung. Ihm obliegt eine besonders große Verantwortlichkeit gegen die Teilnehmer der Gemeinschaft. Die Aufgabe des Treuhänders ist es aber nicht, jedem Beteiligten das gleiche, sondern das Seine zu geben.
§§ 263, 43 StGB. Hält ein Weinhändler verkehrsunfähigen Wein (§ 13 Abs. 2 WeinG) oder Wein unter einer irreführenden Bezeichnung (§ 5 Abs. 1 WeinG) oder unter falscher geographischer Bezeichnung (§ 6 WeinG) auf Lager, so begeht er nicht schon allein hierdurch einen Betrugsversuch gegenüber Kaufliebhabern. § 5 Abs. 1, § 13 Abs. 2 WeinG. Vorrätighalten von Wein zum Verkaufe (§ 5 Abs. 1 WeinG) ist weder im Sinne dieser Vorschrift noch des § 13 Abs. 2 WeinG ein „In-den-Verkehr-bringen“.