1. §§ 74, 242, 246, 263 StGB. Verkauft der Dieb (Unterschlager) die gestohlene (unterschlagene) Sache dem Eigentümer gegen Barzahlung oder Scheck, so ist er des Diebstahls (der Unterschlagung) und des Betruges in Tatmehrheit schuldig. 2. § 266 StGB. Die Frage, ob ein Angestellter, der sich kriegswichtige Waren aus dem Betrieb, in dem er beschäftigt ist, zugeeignet hat, im Interesse der Kriegswirtschaft verpflichtet sein kann, seinem Betrieb seine Straftat zu offenbaren, ist offen gelassen.
§§ 2, 164 Abs. 2 StGB. Entsprechende Anwendung dieser Norm, wenn jemand aus unlauteren persönlichen Gründen unter vollem Bewußtsein der Unrichtigkeit der Angaben dem Wehrmeldeamt mitteilt, eine bestimmte Person könne einberufen werden. Der Vorteil i. S. des § 164 Abs. 3 StGB braucht kein vermögensrechtlicher zu sein (vgl. RGSt 72, 387, 388); er kann auch in der Beschaffung von Geschlechtsverkehr und in der Abwehr von „Belästigungen“ gefunden werden.
§ 259 StGB, § 2 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 4 VRStVO. Der Vorsatz des Hehlers nach dem § 259 StGB kann im „Wissen“ um den strafbaren Erwerb des Vorbesitzers in bestimmter oder in bedingter Form bestehen oder auch in einem durch die Umstände bedingten „Annehmenmüssen“ solchen Erwerbs. Die Verwertung von Lebensmittelkarten, die nur durch Diebstähle fremder Lebensmittel für den Bezugsberechtigten entbehrlich werden, fällt unter die VRStVO.
§ 5 der VO vom 12. 3.1940. Zur Verleitung zur Dienstflucht aus dem Reichsarbeitsdienst. Der Begriff des Verleitens deckt sich im wesentlichen mit dem der Anstiftung nach dem § 48 StGB, der des Erleichterns mit dem der Beihilfe nach dem § 49 StGB. Die beiden Tatbestände sind im § 5 Abs. 2 der VO vom 12. März 1940 zu selbständigen Straftatbeständen erhoben worden.
§ 170 d StGB. Für § 170 d besteht keine feste Altersgrenze. Auch ein Jugendlicher, der das 14. Lebensjahr vollendet hat, genießt den Schutz des § 170 d StGB, wenn er mit Rücksicht auf seine körperliche und geistige Entwicklung, Fürsorge- und Erziehungsbedürftigkeit noch als „Kind“ anzusehen ist.
§ 1 Abs. 1 KWVO. Ein Beiseiteschaffen von Erzeugnissen liegt auch in den Fällen vor, in denen der Täter die Schweine, die ihm zur Schlachtung zugeteilt wurden, nicht alsbald geschlachtet, sondern sie weiter gefüttert hat, um das Mehrgewicht für sich zu verwenden.
§ 165 e RAbgO, § 266 StGB. Zur Anzeigepflicht eines Steuerschuldners nach der Abgabenordnung. Die Verletzung der Pflicht, fremde Vermögensinteressen wahrzunehmen, kann auch in der mangelnden Beaufsichtigung einer anderen Person gefunden werden.
§§ 185, 186, 223 b StGB, § 153 Abs. 3 StPO. 1. Zum „Quälen“ und „rohen Mißhandeln“ i.S. des § 223 b StGB. 2. Tateinheit zwischen den §§ 185 und 186 StGB ist nicht immer rechtlich ausgeschlossen. 3. Die Zahlung von Bußen muß bei Bemessung der Strafe angemessen Ausdruck finden. 4.Wenn das Gericht dem Angeklagten in Aussicht stellt, das Verfahren einzustellen, sofern er eine Buße an die NSV zahlt, dann aber trotz Zahlung der Buße nicht einstellt, sondern das Verfahren fortsetzt, so muß die Zahlung bei Bemessung der Strafe angemessen berücksichtigt werden.
1. Zur Annahme eines Fortsetzungszusammenhangs (hier von gewerbsmäßiger Hehlerei) ist nicht erforderlich, daß der Täter die gesamten Einzelheiten der Tat von vornherein vorausgesehen hat. 2. § 20 a StGB, § 1 ÄnderungsVO vom 4. 9.1941 (RGBl. I 1941, S. 549). Zum „Schutz der Volksgemeinschaft“ und zum „Bedürfnis nach gerechter Sühne“.
§ 1 VolksschädlVO. Zum Begriff des „Plünderns“ im Sinne der Volksschädlingsverordnung. Maßgeblich im Sinne des § 1 Volksschädlingsverordnung ist nicht, daß die Aneignungsabsicht, sondern daß die Wegnahme im freigemachten Gebiete oder in freiwillig geräumten Gebäuden oder Räumen erfolgt; die Aneignung kann der Wegnahme an einem anderen Orte nachfolgen.