Wer sich für fällige Forderungen, die er gegen einen anderen hat, durch Täuschung nicht unmittelbar, sondern auf dem Weg über ein anderes Rechtsgeschäft Befriedigung verschafft, erzielt einen rechtswidrigen Vermögensvorteil und schädigt den anderen an seinem Vermögen; in solchen Fällen bedarf aber besonders sorgfältiger Prüfung, ob sich der Täter bewußt gewesen ist, das Vermögen des anderen zu schädigen, und ob er in der Absicht gehandelt hat, sich einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen.
Nur eine ungesetzliche Beschränkung der Öffentlichkeit kann einen Grund für die Anfechtung des Urteils bilden. Deshalb kann die Revision nicht wirksam auf die Rüge gestützt werden, das Gericht habe, entgegen dem Beschluß auf Ausschließung der Öffentlichkeit, einer so großen Anzahl von Personen den Zutritt zu der Verhandlung gestattet, daß diese tatsächlich öffentlich durchgeführt worden sei.1)
1. Treffen nichtmilitärische Verbrechen oder Vergehen, die der Täter als aktiver Wehrmachtangehöriger im Gebiete der Alpen- und Donaureichsgaue begangen hat und die daher nach dem RStGB. zu beurteilen sind, mit anderen strafbaren Handlungen zusammen, auf die das ehemals österreichische Strafrecht anzuwenden ist, so gelten für die Bestrafung die Vorschriften der §§ 74 flg. RStGB.
2. Der § 3 VO. über die Einführung des Wehrmachtstrafrechtes im Lande Österreich v. 12. Mai 1938 (RGBl. I S. 517) hat seit dem Inkrafttreten des § 13 VereinfVO. v. 19. August 1942 (RGBl. I S. 527) seine Bedeutung verloren.
3. Der § 42 e RStGB. ist auf einen Täter, der wegen einer nach Altreichsrecht zu beurteilenden Straftat als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher verurteilt wird, auch dann anwendbar, wenn er zugleich anderer Straftaten für schuldig erkannt wird, die nach dem ehemals österreichischen Rechte beurteilt werden.
1. Der Grundsatz des § 11 EinkStG., daß nur tatsächlich erzielte Einnahmen und entstandene Ausgaben bei der Ermittlung der Einkünfte der einzelnen Jahre einzusetzen sind, ist bei buchführenden Gewerbetreibenden, deren Einnahmen aus dem Gewerbebetriebe nach dem § 4 Abs. 1 EinkStG. durch Vermögensvergleich zu ermitteln sind, unanwendbar.
2. Bei der Entscheidung darüber, ob eine Steuer verkürzt worden ist, ist nur die Steuerschuld des einzelnen Jahres zugrunde zu legen. Irrt der Steuerschuldner hierüber, so kann das für den inneren Tatbestand der Steuerhinterziehung von Bedeutung sein, schließt aber den Tatbestand einer Steuergefährdung nicht ohne weiteres aus.
1. Es verletzt den § 24 VereinfVO. v. 1. September 1939, wenn das Gericht einen Beweisantrag zwar mit den Worten des Gesetzes ablehnt, in den Urteilsgründen aber erkennen läßt, daß es den § 24 VO. auf einen Fall angewendet hat, auf den er nicht zutrifft.
2. Die Frage, ob eine Kinderaussage glaubwürdig sei, ist nicht danach zu beurteilen, welcher Überzeugung das Kind zur Zeit der Vernehmung ist, sondern danach, ob seine angebliche Beobachtung den Wahrnehmungen entspricht, die es in Wirklichkeit gemacht hat.
Nach der Auffassung des ÖstStG. bildet die Verjährung nicht nur ein Verfahrenshindernis, sondern auch einen Strafaufhebungsgrund, der die Strafbarkeit der Tat zum Erlöschen bringt.
Strafbares Unterlassen der Anzeige eines geplanten Verbrechens (§ 139 StGB.) ist in dem Verfahren gegen den, der das Verbrechen begangen hat, nicht immer als "Beteiligung" i. S. des § 60 Nr. 3 StPO. anzusehen. Voraussetzung für die Anwendung dieser Vorschrift ist vielmehr, daß sich das Unterlassen der Anzeige als "Mitwirken in derselben Richtung" kennzeichnet, in der auch das Verbrechen selber wirksam wird.
Wer fremde Bezugsberechtigungsausweise findet und unterschlägt, schafft sie dadurch in der Regel gleichzeitig (§ 73 StGB.) i. S. des § 1 Abs. 2 KWVO. beiseite.
Zwischen dem Arbeitgeber und einer jugendlichen Hilfsarbeiterin kann i. S. des § 132 III ÖstStG. ein "Aufsichtsverhältnis" bestehen. Dieses Aufsichtsverhältnis besteht dann auch außerhalb der Arbeitszeit.
An den Zustellungsbevollmächtigten, der nach dem § 119 StPO. bestellt worden ist, kann auch ein Urteil rechtswirksam zugestellt werden, das in Abwesenheit des Angeklagten ergangen ist.
Ob die Mutter ihr Kind "gröblich und gewissenlos vernachlässigt" hat, ist unabhängig davon zu prüfen, ob sich Dritte freiwillig des Kindes angenommen haben. Das körperliche und sittliche Wohl des Kindes kann dadurch gefährdet sein, daß sein Wohlbefinden dauernd und nachhaltig gestört und dadurch der regelmäßige Ablauf seiner Entwicklung in Frage gestellt wird. War ein solcher Zustand bereits geschaffen, als der § 170 d StGB. in Kraft trat, so darf er bei der Prüfung der Wirkungen nicht außer acht bleiben, die eine weitere Vernachlässigung nach dem Inkrafttreten des Gesetzes hervorruft.
Der Dieb bezugsbeschränkter Erzeugnisse ist nicht "Bezieher" i. S. der VerbrauchsregelungsstrafVO. (VRStVO.). Deren Vorschriften können jedoch unter Umständen auf ihn entsprechend angewandt werden.
Bei der Ermittlung des milderen Gesetzes nach dem § 2 a Abs. 2 StGB. ist der gesamte Rechtszustand zu berücksichtigen, wie er einerseits zur Zeit der Tat, andererseits zur Zeit der Entscheidung bestanden hat. Es ist unzulässig, auf dieselbe Tat Bestimmungen des alten und des neuen Rechtes nebeneinander anzuwenden. Folgerungen, die sich daraus für die Anwendung der §§ 153, 157 StGB. alter und neuer Fassung ergeben.
1. Zum Umfange der abzuurteilenden "Tat" (§ 264 StPO.). 2. Ein unzüchtiger Angriff, den der Täter gegen eine Mutter vor den Augen ihrer halberwachsenen Kinder verübt, erfüllt in der Regel auch den Tatbestand einer Beleidigung dieser Kinder.
Besteht der äußere Tatbestand der Untreue nur in einer mangelhaften Buchführung, ohne daß der Fehlbetrag unterschlagen oder veruntreut wird, so ist besonders sorgfältig zu prüfen, ob auch der innere Tatbestand dieses Vergehens vorliegt.
Der Lebensmittelhändler ist als Treuhänder der ihm anvertrauten Güter rechtlich verpflichtet, sie pfleglich zu behandeln und, soweit möglich, vor Verderb zu bewahren. Läßt er schuldhaft Waren verderben, so ist er, wenn ihn Vorsatz trifft und auch im übrigen die Merkmale des § 1 Abs. 1 KWVO. vorliegen, nach dieser Vorschrift, sonst entsprechend (§ 2 StGB.) dem § 12 Abs. 1 Nr. 1 i. Verb. m. dem § 20 VO. über den Warenverkehr strafbar. Ein Irrtum über die Obhutpflicht ist strafrechtlich und deshalb unbeachtlich.
Der Verteidiger ist i. S. des § 302 Abs. 2 StPO. auch dann "zur Zurücknahme des Rechtsmittels ausdrücklich ermächtigt", wenn es ihm der Angeklagte überlassen hat, nach pflichtmäßigem Ermessen darüber zu befinden, ob das Rechtsmittel zurückzunehmen sei oder nicht.
Die StrafrechtsangleichungsVO. v. 29. Mai 1943 (RGBl. I S 339) hat den § 161 StGB. unberührt gelassen; die dortselbst im Abs. 1 zwingend vorgeschriebenen Nebenstrafen treten deshalb auch dann ein, wenn gemäß dem § 153 Abs. 2 StGB. auf Gefängnis erkannt wird.
Wer sich einen Gegenstand widerrechtlich aneignet, der sich an Bord eines auf Reichsgebiet abgeschossenen feindlichen Flugzeuges befunden hat, begeht einen Diebstahl, keine Unterschlagung.
1. "Behandlung" i. S. des § 7 Abs. 1 G. z. Bekämpfung der Geschlechtskrankheiten ist jede Betätigung, die den, sei es auch nur vorgeblichen, Zweck verfolgt, ein (wirkliches oder nur vermeintliches) körperliches Übel zu heilen oder zu lindern.
2. Soweit zum Tatbestande gehört, daß der Täter von dem Vorhandensein einer der im § 7 Abs. 1 genannten Krankheiten Kenntnis hat, genügt bedingter Vorsatz.
1. Auf die Mutter, die den Tatbestand des § 217 StGB. verwirklicht, indem sie ihrem unehelichen Kinde sogleich nach der Geburt einen früher bereitgelegten Tuchstreifen mehrmals um den Kopf und den Körper wickelt und es so erstickt, können auch die Merkmale des § 1 Abs. 1 VO. gegen Gewaltverbrecher zutreffen.
2. Ihre Tat kann auch einer verbrecherischen Neigung entspringen, so daß ihr, wenn sie Kindesmord i. S. des § 217 StGB. mehrfach verübt hat, auch die Eigenschaft einer gefährlichen Gewohnheitsverbrecherin nach dem § 20 a StGB. zukommen kann.
1. Eine Mutter, die ihr uneheliches Kind etwa eineinhalb Stunden nach der Geburt vorsätzlich tötet, ist nur ganz ausnahmsweise anders als nach dem § 217 StGB. zu beurteilen. Es müssen dann besondere Umstände vorliegen, die ergeben, daß die Täterin die Tötung nicht nur in der Gemütserregung vorgenommen hat, die mit einer unehelichen Geburt verknüpft ist.
2. Zum Begriffe der "Grausamkeit" nach dem § 211 Abs. 2 StGB.
1. Wird zu hoher Zuckergehalt des Weines auf andere Weise als durch unerlaubten Zusatz von Zucker oder Zuckerwasser herbeigeführt, z. B. durch künstliches Unterbrechen der Vergärung, so ist auf diesen Sachverhalt nicht der § 3 WeinG., jedenfalls nicht unmittelbar, anzuwenden; nach Lage des Falles kann aber ein "Nachmachen" von Wein (§ 9 WeinG.) vorliegen.
2. Wird dem Wein bei der Kellerbehandlung (§ 4 Abs. 3 WeinG.) Tresterwein zugesetzt, so ist das in der Regel nicht als "Nachmachen" von Wein (§ 9 WeinG.) anzusehen, sondern nach dem § 4 WeinG. zu beurteilen.
"Böswillig" i. S. des § 2 HeimtückeG. handelt auch, wer nicht ausschließlich in dem Bestreben handelt, das Vertrauen zur politischen Führung zu gefährden, sondern diese Wirkung lediglich als das notwendige Mittel für einen weiteren Zweck hervorrufen will und erkennt, daß er das eine nicht ohne das andere erreichen kann.
Der versuchten Abtreibung macht sich ein Arzt schuldig, der bei einer Schwangeren eine Einspritzung in der Absicht vornimmt, Blutungen hervorzurufen, um dadurch einen weiteren Eingriff zur Beseitigung der Frucht gerechtfertigt erscheinen zu lassen.
1. Fliehen mehrere Häftlinge gemeinsam, so sind nur die Handlungen eines der Haftgenossen nach dem § 217 ÖstStG. strafbar, die für die eigene Entweichung belanglos sind und bewußt bloß unternommen werden, um die Flucht eines anderen Genossen zu fördern.
2. Gewaltsames Handanlegen, das ein Häftling, um seine Flucht zu ermöglichen, gegen einen Gefangenenaufseher unternimmt, erfüllt den Tatbestand des Verbrechens gegen den § 81 ÖstStG.
3. Verüben mehrere Häftlinge gegen einen Gefangenenaufseher Gewalttätigkeiten, um sich seiner Pistole zu bemächtigen, und haben sie dabei geplant, mittels der Pistole Aufseher, die etwa zu Hilfe kommen würden, in Schach zu halten, so stellen die Gewalttätigkeiten i. S. des § 8 ÖstStG. den Versuch des Verbrechens gegen den § 1 Abs. 2 GewaltverbrecherVO. dar.
4. Ist bei einer Verurteilung wegen mehrerer selbständiger Straftaten, die teilweise nach dem RStGB., teilweise nach dem ÖstStG. zu beurteilen sind, die Strafe nach den §§ 74 flg. RStGB. zu bilden, so ist nur der § 79 RStGB., nicht aber der § 265 ÖstStPO. anwendbar.
Ein "Verfälschen" i. S. des § 348 Abs. 2 StGB. liegt auch dann vor, wenn ein Rechtspfleger in Grundbuchsachen, der beim Vollzug einer Auflassungsniederschrift die Parzellen verwechselt hat, seine Eintragungsverfügung sowie die Eintragungen im Grundbuch und in den Handblättern nachträglich ändert, um sie mit der wirklichen Rechtslage (§ 894 BGB.) und mit dem Inhalte der Auflassungsniederschrift in Einklang zu bringen.
1. Der Beifahrer eines Lastzuges hat neben dem Lastzugführer selbständig die Pflicht, Verkehrsunfälle zu verhüten.
2. Als Fahrlässigkeit kann es einem Kraftfahrzeugführer zuzurechnen sein, wenn er nicht daran denkt, daß ein kleines Kind, das sich zunächst dem Kraftwagen gegenüber richtig benommen hat, sein Verhalten plötzlich ändern könnte.
Ob für die Erfüllung der Eierablieferungspflicht der Bauer oder die Bäuerin oder beide strafrechtlich als Täter verantwortlich sind, hängt davon ab, wieweit im Einzelfalle jedem von ihnen die Leitung des Geflügelhofes zukommt.
1. Die Wirkung, die der § 19 Abs. 1 VO. über die Ausübung der Strafgerichtsbarkeit im Protektorat Böhmen und Mähren v. 14. April 1939 (RGBl. I S. 754) vorsieht, kommt nur den Entscheidungen der (deutschen oder Protektorats-) Gerichte zu, die -- abgesehen von der Frage, ob die deutsche oder die Protektoratsgerichtsbarkeit begründet ist, -- für die Aburteilung der Strafsache zuständig wären.
2. Auch dann, wenn auf Straftaten, die Personen nichtdeutscher Staatsangehörigkeit im Protektorat Böhmen und Mähren begangen haben, die Bestimmungen gegen gefährliche Gewohnheitsverbrecher anzuwenden sind, ist die Straftat selbst nach dem Strafrechte des Protektorates zu beurteilen, falls nicht kraft besonderer gesetzlicher Anordnung das deutsche Recht anzuwenden ist. Zuständig für die Aburteilung sind jedoch auch in diesen Fällen die deutschen Gerichte.
Ob die Aufzeichnungen eines Bürgermeisters über das Ergebnis einer Versteigerung eine Urkunde darstellen und ob und wann er noch nachträglich Änderungen an den Aufzeichnungen vornehmen darf, läßt sich nur auf Grund der maßgebenden Vorschriften und auf Grund der in der Gemeinde bestehenden Übung entscheiden.
Hat sich der Nebenkläger dem Verfahren erst dadurch angeschlossen, daß er gegen das Urteil Revision eingelegt hat, so bedarf es nach der Zulassung der Nebenklage keiner neuen Zustellung des Urteils mehr, wenn dieses dem Nebenkläger bereits ordnungsmäßig zugestellt worden war.
Gegen ein Urteil, das im Wiederaufnahmeverfahren ergangen ist, findet nur dann die Revision statt, wenn sie auch gegen das Urteil zulässig gewesen wäre, gegen das die Wiederaufnahme beantragt worden ist. Ist dieses Urteil ein Berufungsurteil, so ist auch das wiederaufgenommene Verfahren im Berufungsrechtszuge zu führen.
Das -- entgeltliche oder unentgeltliche -- Überlassen einer dem Inhaber zustehenden Bezugsberechtigung an einen anderen erfüllt nicht das Tatbestandsmerkmal des "Beiseiteschaffens" i. S. des § 1 Abs. 2 KWVO. n. F.
Die Anwendung der Vorschriften gegen Bestechlichkeit (§§ 331, 332 StGB., §§ 2, 3 VO. geg. Bestechung und Geheimnisverrat nichtbeamteter Personen v. 3. Mai 1917/12. Februar 1920 RGBl. 1917 S. 393/1920 S. 230) schließt die gleichzeitige Anwendung des § 1 a Abs. 1 Nr. 1 KWVO. aus; die Vorschriften gegen Bestechlichkeit gehen als Sonderregelung für das Gebiet der öffentlichen Verwaltung der bezeichneten Bestimmung der KWVO. vor.
Als Umgang einer deutschen Frau mit einem Kriegsgefangenen kann auch ein reines Unterlassen strafbar sein, bei dem sich die Täterin darauf beschränkt, sich die Annäherung des Kriegsgefangenen gefallen zu lassen, ohne ihn in seine Schranken zurückzuweisen.
Der § 1 TarnungsVO. v. 22. April 1938 (RGBl. I S. 404) ist auch gegen den anwendbar, der den jüdischen Charakter einer Aktiengesellschaft verschleiert, deren Geschäftsbetrieb in der Verwaltung gesellschaftseigener Hausgrundstücke besteht.
1. Der § 330 c StGB. verpflichtet nicht zu Leistungen, die zwar eine Annehmlichkeit für den Hilfsbedürftigen darstellen, aber mit einer wirksamen Hilfe nur in losem Zusammenhange stehen.
2. Die Pflicht zur Hilfeleistung besteht (allgemein, nicht nur bei polizeilicher Aufforderung) nur dann, wenn ihr der Täter ohne erhebliche eigene Gefahr und ohne Verletzung anderer wichtiger Pflichten genügen kann.
3. Der § 24 Nr. 1 VO. über den Betrieb von Kraftfahrunternehmen im Personenverkehr v. 13. Februar 1939 (RGBl. I S. 231) verbietet nicht grundsätzlich, ansteckend Erkrankte zu befördern. Das Verbot gilt vielmehr nur für den Fall, daß das Mitnehmen des Erkrankten die Sicherheit und Ordnung des Betriebes oder der Mitfahrenden gefährdet.
1. "Familienhabe" i. S. des § 170 a StGB. sind jedenfalls alle die Gegenstände der Ehegatten, die sich in der ehelichen Wohnung befinden und dem Gebrauche der Ehegatten oder ihrer unterhaltberechtigten Abkömmlinge dienen; welchem Ehegatten sie gehören, ist ohne Belang.
2. Das Tatbestandsmerkmal des "Beiseiteschaffens" wird der äußeren Seite nach durch jede Handlung erfüllt, durch die ein Ehegatte Familienhabe dem Gebrauche des anderen oder eines unterhaltberechtigten Abkömmlings ohne deren Willen tatsächlich entzieht. Ohne Bedeutung ist dafür, ob der Täter heimlich vorgeht und ob der Verletzte durch Anrufen gerichtlicher Hilfe oder in anderer Weise den Gebrauch des Gegenstandes wiedererlangen könnte.
3. Das Merkmal der "Schädigung" muß zu dem Beiseiteschaffen hinzutreten; Nachteile jeder, auch nichtvermögensrechtlicher Art erfüllen den Begriff. Eine beträchtliche Verwirrung und Unordnung, die als Folge des Beiseiteschaffens im Haushalte des Verletzten eintritt, kann genügen.
Ob ein Minderjähriger "zu seiner Erziehung, Ausbildung, Aufsicht oder Betreuung" dem Täter "anvertraut" ist, entscheidet sich nicht in erster Linie nach dem Zustandekommen oder dem Inhalt eines darauf gerichteten Vertrages, sondern nach der Gesamtheit aller Umstände und nach dem gesunden Volksempfinden.
Ein Führer des HJ.-Streifendienstes nimmt den Jugendlichen gegenüber i. S. des § 174 Nr. 2 StGB. n. F. eine "Amtsstellung" ein. Er nutzt diese Amtsstellung aus, wenn er unter Berufung auf sie jugendliche Mädchen zur Unzucht mißbraucht.
1. Daß das Aufsichtsrecht beeinträchtigt wird, das der Staat auf dem Gebiete der Verteilung bezugsbeschränkter Güter ausübt, genügt nicht, um den Begriff der "Schädigung" i. S. des § 197 ÖstStG. zu erfüllen. Eine Schädigungsabsicht i. S. dieser Vorschrift ist vielmehr nur dann gegeben, wenn der Täter beabsichtigt hat, den Zweck der Bestimmungen zu vereiteln, die auf diesem Gebiete bestehen.
2. Wer einen ungültigen Bezugschein vorlegt und darauf Waren bezieht, nutzt keine Bezugsberechtigung für sich aus, die ihm nicht zusteht, sondern bezieht ohne Bezugsberechtigung.
3. Der Strafrahmen des § 2 Abs. 1 VerbrauchsregelungsstrafVO. (VRStVO.) will nur gelegentliche und geringfügige Verstöße treffen, wie sie im täglichen Leben nicht völlig zu vermeiden sind. Andersgeartete Verstöße gegen die Bestimmung unterliegen der Strafdrohung des § 2 Abs. 4 VRStVO.
4. Welches Gesetz i. S. der §§ 34, 35, 267 ÖstStG. die schärfere Strafe androht, ist, soweit eine Bestimmung des ehemals österreichischen Rechtes in Betracht kommt, ohne Rücksicht auf die Vorschriften des § 13 VereinfachungsVO. v. 19. August 1942 (RGBl. I S. 527) nach dem Strafrahmen zu beurteilen, den das ehemals österreichische Recht bestimmt. Kerker ist im Verhältnis zu Gefängnis die schärfere Strafart.
5. Es entspricht nicht dem Gesetze, die Freiheitsstrafe bedingt, hingegen die Geldstrafe, die in demselben Urteil über denselben Angeklagten verhängt wird, unbedingt auszusprechen.
1. Das Revisionsgericht hat die Zulässigkeit der Nebenklage von Amts wegen zu prüfen.
2. Die Neufassung der §§ 403 flg. StPO. (dritte VO. z. Vereinfachung der Strafrechtspflege v. 29. Mai 1943 RGBl. I S. 342) hat den Kreis der zur Nebenklage Berechtigten eingeschränkt.
Wird bei tateinheitlicher Verletzung mehrerer Strafgesetze nach dem Gesetz, das die schwerste Strafe androht, auf Zuchthausstrafe und daneben nach einem der milderen Strafgesetze auf Geldstrafe erkannt, so ist die Ersatzstrafe für diese regelmäßig Zuchthaus.
Gewerbsmäßig handelt der Hehler dann, wenn er mit dem Ansichbringen der gehehlten Gegenstände einen Erwerbszweck verbindet, die Sachen also benutzen will, um damit fortlaufend Einnahmen zu erzielen oder Ausgaben von Geld oder geldwerten Gütern zu ersparen.
1. "Unentgeltlichkeit" i. S. des § 54 DevG. 1938. 2. Behandlung der Pfandrechte und Schiffshypotheken bei Einziehung und Ersatzeinziehung nach den §§ 72, 73 DevG. 1938.
Auch nach neuem Rechte (§ 59 StPO. i. d. F. des Art. 4 Nr. 2 der ersten DurchfVO. z. StrafrechtsangleichungsVO. v. 29. Mai 1943 RGBl. I S. 341) ist der Eid dann abzunehmen, wenn das geboten ist, um die Wahrheit zu erforschen.
1. Der als Schätzer bestellte Sachverständige kann durch grobe Verletzung seiner Pflichten Untreue und Betrug zum Schaden seines Auftraggebers begehen.
2. Die Bestrafung nach dem § 2 Abs. 1 Nr. 3 VerbrauchsregelungsstrafVO. (VRStVO.) wird nicht dadurch ausgeschlossen, daß der § 24 Abs. 2 a. a. O. den § 34 VO. v. 27. August 1939 aufgehoben hat.
Ein "Verbreiten" i. S. des § 2 VO. über außerordentliche Rundfunkmaßnahmen v. 1. September 1939 (RGBl. I S. 1683) liegt in der Regel dann nicht vor, wenn mehrere durch nahe persönliche Beziehungen verbundene Personen im ausdrücklichen oder stillschweigenden gegenseitigen Einverständnisse den übereinstimmenden Willen, ausländische Nachrichten zu hören, in dem Raume, der ihnen zum gemeinsamen Aufenthalte dient, dadurch betätigen, daß einmal der eine, ein anderes Mal ein anderer das dort befindliche Empfangsgerät auf den ausländischen Sender einstellt.
Wer beim Herstellen von Brot gegen die Backvorschriften verstößt, macht sich damit noch nicht ohne weiteres i. S. des § 4 LMG. des "Verfälschens" von Lebensmitteln schuldig. Innerer Tatbestand dieses Vergehens.
Wer beim Einkauf von Waren durch Täuschung seines Geschäftsgegners erreicht, daß ihm der Großhandelspreis eingeräumt wird, obwohl er darauf keinen Anspruch hat, kann des Betruges schuldig sein. Vermögensschädigung in diesem Falle.
1. Zum Begriffe der Nötigung i. S. des § 240 StGB. n. F. 2. Der Beihilfe ist nicht schuldig, wer dem Täter mit dem Willen, sich einer Förderung der Haupttat zu enthalten, zur Begehung eines Versuches wissentlich Hilfe leistet, der nach seiner Vorstellung nicht zum Erfolge führen kann, also untauglich ist.
3. Tätige Mitwirkung eines anderen bei einem untauglichen Abtreibungsversuch einer Schwangeren kann als Körperverletzung strafbar sein.
Der § 20 ÜberleitVO. v. 28. Februar 1939 (RGBl. I S. 358) erlaubt es nicht, den Strafausspruch, der sich innerhalb des gesetzlichen Strafrahmens hält, mit dem Ziele zu bekämpfen, die Strafe bei gleichbleibender Strafart innerhalb desselben Strafrahmens zu erhöhen oder zu ermäßigen.
Die Beleidigung ist nur in den Fällen der §§ 189 Abs. 3 n. F. und 197 StGB. ohne Antrag verfolgbar, nicht dagegen entsprechend dem § 232 Abs. 1 StGB. auch dann, wenn es die Strafverfolgungsbehörde wegen des besonderen öffentlichen Interesses für geboten erachtet, von Amts wegen einzuschreiten.
Wer in einem gerichtlichen Verfahren eine Versicherung an Eides Statt abgibt, verletzt durch Verschweigen einer Tatsache jedenfalls dann die Wahrheitspflicht, wenn die Offenbarung dessen, was verschwiegen wird, die Bedeutung dessen, was ausgesagt wird, völlig verändern würde.
1. Der Nachweis, daß der Verteidiger ermächtigt gewesen sei, das Rechtsmittel zurückzunehmen, kann dann nicht mehr rechtswirksam geführt werden, wenn das Rechtsmittelgericht, ohne daß bis dahin die Ermächtigung dargetan worden wäre, auf das Rechtsmittel hin eine Entscheidung erlassen hat und diese nach außen hin wirksam geworden ist.
2. Zur Frage der Zurücknehmbarkeit des Rechtsmittels, wenn das Gericht, dessen Entscheidung angefochten wird, die Akten an das Rechtsmittelgericht abgegeben hat.
Wer einen Zurechnungsunfähigen, ohne zu wissen, daß er zurechnungsunfähig ist, dazu bestimmt, wissentlich eine unrichtige Zeugenaussage zu beschwören, ist nach der früheren Fassung des StGB. wegen Unternehmens der Verleitung zum Meineide (§ 159 StGB.), dagegen nach der neuesten Fassung (zweite DurchfVO. v. 20. Januar 1944 RGBl. I S. 41 z. StrafrechtsangleichungsVO.) wegen Anstiftung zum Meineide zu bestrafen.
Die "angemessene Rücksicht" auf eine Strafe, die ein früheres Urteil verhängt hat, darf nicht so weit gehen, daß die Summe der Strafen, die in dem früheren und in dem späteren Urteile verhängt worden sind, der Dauer nach hinter der Mindeststrafe zurückbleibt, die in dem späteren Urteil hätte verhängt werden müssen, wenn der § 265 ÖstStPO. nicht anzuwenden wäre.
Die Verunglimpfung eines Soldaten, der im Kampfe für das Vaterland an der Front gestanden hat und seitdem vermißt wird, kann entsprechend dem § 189 Abs. 3 StGB. (i. d. F. des Art. 9 StrafrechtsangleichungsVO. v. 29. Mai 1943) strafrechtlich verfolgt werden.
Wird der Täter zum Tode verurteilt, so ist von einer Maßregel der Sicherung, die das Gesetz vorsieht, nicht lediglich deshalb abzusehen, weil die Anordnung bei Vollstreckung der Todesstrafe nicht mehr vollziehbar wäre.
1. Zum "Überlassen" i. S. des § 1 Abs. 1 Nr. 1 VerbrauchsregelungsstrafVO. (VRStVO.) gehört, daß sich der Überlassende bewußt ist, durch sein Verhalten einen Wechsel der tatsächlichen Innehabung -- sei es auch nur möglicherweise -- herbeizuführen, und hiermit einverstanden ist. 2. Wer Bescheinigungen über eine Bezugsberechtigung fahrlässig abhanden kommen läßt, ist weder unmittelbar noch entsprechend dem § 1 Abs. 1 Nr. 1 VRStVO. strafbar.
Bei Verbrechen und Vergehen darf die Geldstrafe das Höchstmaß von 10000 RM., das der § 27 Abs. 2 Nr. 1 StGB. vorsieht, übersteigen, soweit die Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Täters das erforderlich macht.
Wegen der Beleidigung, die in den Begleitumständen eines Ehebruches zu finden ist, kann Strafantrag gestellt werden, solange noch die Frist für den Strafantrag wegen des Ehebruches läuft.
Der ermäßigte Strafrahmen des § 213 StGB. kommt nicht nur dem Täter zugute, der in seelischer Erregung gehandelt hat. Es sind vielmehr alle für die Strafzumessung beachtlichen Umstände in ihrem Zusammenhange, nach ihrer Beziehung zu Tat und Täter und nach ihrem Gesamteindrucke zu würdigen. Nur hiernach läßt sich entscheiden, ob der außerordentliche Strafrahmen angebracht ist.
Daß Vorauszahlungen, die der Käufer auf den Kaufpreis an den Verkäufer leistet, keiner Treuebindung unterlägen, mithin auch keine Untreue an ihnen möglich sei, kann nicht uneingeschränkt gelten. Es bedarf vielmehr im Einzelfalle besonderer Prüfung.
1. Die Entstehung des Steuerzuschlages knüpft der § 28 TabStG. (i. d. F. v. 4. April 1939 RGBl. I S. 721) lediglich an die Tatsache der Preiserhöhung, gleichgültig, ob diese nach sonstigen Vorschriften erlaubt oder verboten ist.
2. Als "gewerbsmäßiges Abgeben" i. S. des § 23 Abs. 2 TabStG. ist jedes auf die Erzielung eines Gewinnes gerichtete Abgeben von Tabakwaren anzusehen, das in der Absicht geschieht, sich durch wiederholtes, sei es auch nur gelegentliches, weiteres Abgeben von Tabakwaren eine, wenn auch nicht notwendig dauernde, Einnahmequelle zu verschaffen.
1. Bezugscheinpflichtige Ware, die aus dem Verkehr gezogen war, darf in den Verbraucherkreis nur gegen Bezugschein wieder eingeführt werden.
2. Großbezieher dürfen Spinnstoffwaren nur gegen Hergabe von Punktschecks untereinander austauschen.
3. Wer durch falsche Angaben erreicht, daß ihm Wildbret ohne Anrechnung auf die Fleischkarte überlassen wird, macht sich eines Vergehens gegen den § 2 Abs. 1 Nr. 2 i. Verb. m. dem § 1 Abs. 1 Nr. 2 VerbrauchsregelungsstrafVO. (VRStVO.) schuldig.
§ 63 StGB. Wenn ein Strafantrag, der nur einen von mehreren Mittätern nennt, zu der Zeit gestellt worden war, als noch die Unteilbarkeit des Strafantrages galt, so ist sein Sinn aus der damaligen Lage heraus zu bestimmen. Sollte er sich auf alle Beteiligten erstrecken, dann behält er diese Wirkung ungeachtet der späteren Streichung des § 63 StGB.
Der Untreue und des Betruges kann sich der Spediteur schuldig machen, der es übernimmt, eine Transportversicherung zu vermitteln, und sich die Versicherungsprämien zahlen läßt, aber entschlossen ist, die Versicherung nicht oder nicht in voller Höhe zu vermitteln, und die Prämie für sich behält.
§ 3 RJGG; § 1 VolksschädlVO. 1. War der Jugendliche reif genug, einzusehen, daß seine Tat der Rechtsordnung widerspricht, war er auch reif genug, nach dieser Einsicht zu handeln, dann ist er für die Tat so, wie sie bewiesen ist, strafrechtlich verantwortlich. Bei Vorliegen dieser Reife kann nicht die Verantwortlichkeit auf den gesetzlichen Tatbestand beschränkt werden, für den die Einsichtsfähigkeit gegeben war. 2. Gebäude, die bei einem Luftangriff zerstört und darum von den Bewohnern geräumt wurden, sind dem „freigemachten Gebiet“ oder den „freiwillig geräumten Gebäuden oder Räumen“ i. S. des § 1 VolksschädlVO dann gleichzustellen, wenn die Räumung die Schutzlosigkeit der zurückgelassenen Habe zur Folge hat.
§ 1 KWVO. Gefährdung des lebenswichtigen Bedarfs der Bevölkerung kann auch vorliegen, wenn der Täter die zurückgehaltenen Waren zuvor aus dem Protektorat in das Reich eingeführt hat.
§ 170 d StGB. „Gewissenlos“ ist ein Verhalten, wenn es gemessen am gesunden Volksempfinden eine Rücksichtnahme auf Hemmungen sittlicher Art in hohem Maße vermissen läßt.
§ 4 der VO zur Ergänzung der Strafvorschriften zum Schutz der Wehrkraft des deutschen Volkes vom 25.11.1939 (RGBl. I 2319). Zur Strafbarkeit des geschlechtlichen Umgangs mit einem beurlaubten, noch nicht entlassenen Kriegsgefangenen.
§ 6 RJGG. Liegen seine Voraussetzungen vor, so muß der Jugendrichter auf Jugendgefängnis von unbestimmter Dauer erkennen. Es steht nicht in seinem Ermessen, hiervon abzusehen und Jugendgefängnis von bestimmter Dauer zu verhängen, weil der Jugendliche vielleicht durch strenge Zucht wieder auf den rechten Weg gebracht werden könne.
§ 37 ZustVO.; Art. 7 § 1 VereinfVO vom 13. Aug. 1942 (RGBl. I, 508). 1. Zulässigkeit der Nichtigkeitsbeschwerde gegen einen Beschluß, durch den eine Berufung nicht zugelassen wird. 2. Die Prüfung, ob eine Berufung zugelassen wird, muß sich auch auf die Frage erstrecken, ob etwa das Urteil zum Nachteil des Beschwerdeführers abzuändern ist.
§§ 2, 59, 257 StGB. Wer einem flüchtigen Schutzhäftling wissentlich Beistand leistet, um ihn der Schutzhaft zu entziehen, ist in entsprechender Anwendung der Bestimmungen über Strafvereitelung (§ 257 StGB) zu bestrafen. Das gilt auch dann, wenn er nicht weiß, daß der Flüchtige ein Schutzhäftling ist, sondern irrigerweise annimmt, er entziehe sich einer Strafverfolgung.
§§ 2, 4, 79 RJGG. 1. Nach den Richtlinien zu § 79 RJGG ist von Erziehungsmaßregeln und von der Auferlegung besonderer Pflichten bei jugendlichen Soldaten abzusehen. Solche Maßnahmen eignen sich nicht gegenüber Soldaten, die schon bei der Wehrmacht in ausreichend straffer Zucht stehen. Gegen einen jugendlichen Soldaten kann somit vom allgemeinen Gericht wegen nichtmilitärischer Straftaten nur auf die Strafe des Jugendgefängnisses oder auf die Zuchtmittel des Jugendarrests oder der Verwarnung erkannt werden. Eine Einstellung des Verfahrens nach Einreichung der Anklage ist unter den Voraussetzungen des § 31 RJGG möglich. 2. Zur Anwendung des § 4 Abs. 2 RJGG.
§ 175 a Nr. 3, § 2 StGB. Anwendung des § 175 a Nr. 3 StGB auch auf den Fall, daß der Täter durch die Einwirkung auf den Willen eines Jungen erreicht, daß sich der Junge in eine körperliche Lage brachte, die die Ausnutzung seines bewußtlosen Zustandes zu Unzuchtzwecken ermöglichte.
§§ 222, 230 StGB, §§ 9 Abs. 2, 49 StrVerkO. Der Führer eines Kraftfahrzeuges hat zwar grundsätzlich auch unter den Kriegsverhältnissen seine Fahrgeschwindigkeit so einzurichten, daß er in der Lage ist, das Fahrzeug vor einem Hindernisse, das in der Fahrbahn erscheint, innerhalb der Reichweite seiner Scheinwerfer anzuhalten. Das kann aber dann eine Ausnahme erleiden, wenn die Fahrt in Erfüllung einer auf den Kriegsumständen beruhenden Dienstpflicht unter unmittelbarer Feindeinwirkung durchzuführen ist.
§§ 223 b, 226 StGB. 1. Der Annahme der Wehrlosigkeit steht nicht entgegen, daß das Opfer andere um Hilfe gerufen hat (§ 223 b StGB). 2. § 226 gilt auch dann, wenn es sich bei der Körperverletzung, die den Tod des Verletzten verursacht hat, um einen Verstoß gegen den § 223 b handelt (vgl. RGSt. Bd. 70, S. 357). Dabei macht auch der Fall keine Ausnahme, daß das Vergehen gegen den § 223 b durch seelisches Quälen begangen wird.
§ 451 öStPO. Für den Antrag nach § 451 öStPO sind keine Formerfordernisse, insbesondere nicht ein bestimmter Wortlaut, vorgeschrieben. Dennoch muß die Anklage in einer Form bei Gericht erhoben werden, die volle Gewißheit darüber gewährt, wer als Ankläger einschreitet und welche Handlungen eines Beschuldigten als strafbar bezeichnet und daher verfolgt werden. Die Zuschrift einer Staatsanwaltschaft an ein Amtsgericht „wegen § 487 öStG zur weiteren Amtshandlung“ genügt nicht. Ihr kann nicht entnommen werden, daß und auf welcher Grundlage der öffentliche Ankläger und die Bestrafung des Beschuldigten wegen einer, im allgemeinen nur im Wege der Privatanklage zu verfolgenden, strafbaren Handlung ausnahmsweise von Amts wegen verlange.
§ 231 Abs. 2 StPO. Kann der Angekl. wegen eines Selbstmordversuchs an der weiteren Verhandlung nicht teilnehmen, dann steht das einem „Entfernen“ oder „Ausbleiben“ gleich, wenn er sich durch den Selbstmordversuch bewußt und schuldhaft verhandlungsunfähig gemacht hat.
§ 174 StGB n.F. 1. Für den Begriff „Anvertrauen“ kommt es nicht auf die Entstehung, sondern auf das Wesen des Verhältnisses an. 2. „Unzucht“ umfaßt im § 174 auch gleichgeschlechtliche Handlungen unter Frauen.
1. § 245 StPO; § 24 VereinfVO v. 1. Sept. 1939. Die Ablehnung eines Beweisantrages bedarf einer näheren, über die Worte des § 24 VereinfVO hinausgehenden Begründung, wenn es nach Urteil und Akteninhalt im Dunkeln bleibt, ob das Gericht Klarheit über die Erheblichkeit der Beweisfrage gehabt hat. 2. § 261 StPO. Der Nachweis ursächlichen Zusammenhangs ist nur erbracht, wenn für ihn eine an Sicherheit grenzende Wahrscheinlichkeit besteht. Daran will auch die andere Wortfassung in RGSt. 75, 324, 328 nichts ändern.
§§ 42 d, 170 b, 361 Nr. 5 StGB. Liegt Verletzung der Unterhaltspflicht (§ 170 b StGB) in Tateinheit mit einer Übertretung des § 361 Nr. 5 StGB (schuldhafte Herbeiführung des Eingreifens behördlicher Wohlfahrtspflege durch Trunksucht, Spielsucht oder Müßiggang) vor, so kann auf Unterbringung im Arbeitshaus erkannt werden.
§ 218 Abs. 3 Satz 2 StGB i. d. F. der VO vom 18. März 1943. Der § 218 Abs. 3 Satz 2 StGB i.d.F. der VO vom 18. März 1943 (RGBl. I S. 169) ist auch dann anwendbar, wenn von mehreren Abtreibungen nur eine nach dem Inkrafttreten der VO begangen ist.
§ 125, 127 öStG. Begeht ein Mann an einem noch nicht 14 Jahre alten Mädchen eine Notzucht durch Gewaltanwendung, so liegt nur das Verbrechen nach § 127 öStG vor.
§ 337, 338 Nr. 1 StPO; VO über die Ersetzung zerstörter oder abhandengekommener gerichtlicher oder notarischer Urkunden vom 18. Juni 1942 (RGBl I S. 395). 1. Ob die Urschrift eines Strafurteils mit Recht auf Grund des § 3 VO über die Ersetzung zerstörter oder abhandengekommener gerichtlicher oder notarischer Urkunden vom 18. Juni 1942 (RGBl I S. 395) ersetzt worden ist, ist nicht im Revisionsverfahren, sondern im Beschwerdeverfahren (§ 6 a. a.O.) zu prüfen. 2. Der Richter, der durch Beschluß den Inhalt der zerstörten oder abhandengekommenen Urschrift eines Strafurteils feststellt (§ 3 VO über die Ersetzung zerstörter oder abhandengekommener gerichtlicher oder notarischer Urkunden vom 18. Juni 1942 RGBl I S. 395), ist nicht „erkennender Richter“ i.S. des § 338 Nr. 1 StPO.
§ 1 c KWVO. Entsprechend dem Zweck der Vorschrift, die zurückgehaltenen Vorräte ihrer Bestimmung, der Versorgung der Wirtschaft mit Rohstoffen oder Erzeugnissen zu dienen, wiederzuzuführen, ist in jedem Falle zu prüfen, ob die Einziehung aus kriegswirtschaftlichen Gründen geboten ist.
§ 61 StGB; § 81 Abs. 1 EheG. Ist der geschiedenen Mutter vom Vormundschaftsgericht die Sorge für die Person des Kindes übertragen worden, so ist sie dadurch für alle die Personen des Kindes betreffenden Angelegenheiten zum alleinigen gesetzlichen Vertreter des Kindes geworden (§§ 1630 Abs. 1, 1686 BGB). Die Einschränkung in § 1635 Abs. 2 BGB ist durch § 81 EheG beseitigt. Deshalb kann die Mutter (und nur sie) den Strafantrag wegen Beleidigung des Kindes stellen.
§ 3 Abs. 6 PreisstrafrVO. § 3 Abs. 6 PreisstrafrVO, der für das Strafverfahren die Abführung des Mehrerlöses an das Reich regelt, richtet sich gegen denjenigen Täter, der durch die strafbare Handlung den Mehrerlös „erzielt“, d. h. gegen denjenigen, der durch den Preisverstoß sein Vermögen vermehrt hat. Die Bestimmung trifft daher nicht einen Gehilfen, in dessen Vermögen, durch den Preisverstoß nichts vom Mehrerlös gelangt ist, mag dieser auch durch seine Hände gegangen sein. Die (gesamtschuldnerische) Mithaft eines solchen Gehilfen für die dem Haupttäter auferlegte Abführung des Mehrerlöses läßt sich demnach aus § 3 Abs. 6 PreisstrafrVO. nicht herleiten. Sie ist auch aus § 49 StGB nicht zu begründen, weil der Sinn und Zweck des § 3 Abs. 6 entgegensteht.